Bundesgesetze

Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

Bundesgesetz über die Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“

BundesgesetzFassung seit 1. September 2025RIS-Stand 27. Februar 2026

RIS-Gesetzesnummer 20004508 · BGBl. I Nr. 3/2006 · 61/01 Familienlastenausgleich · Original im RIS öffnen

§ 20

§ 20 Vollziehung

Fassung: 1. September 2025 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 20 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?

  • Kernaussage§ 20 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 61/01 Familienlastenausgleich

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vollziehung

§ 20. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind der Bundeskanzler bzw. die Bundeskanzlerin und der Bundesminister bzw. die Bundesministerin für Finanzen betraut.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine gesonderte Gliederungsangabe vorhanden.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 19 Übergangsbestimmungen
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?

§ 20 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Vollziehung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2025 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. Juli 2025
Fassung seit
1. September 2025
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

Frühere Fassungen werden hier derzeit nicht angezeigt. Das RIS-Original ist verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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