§ 14
§ 14 Gleichbehandlung
Fassung: 1. Januar 2006 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 14 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“?
- Kernaussage§ 14 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Arbeitnehmer und Arbeitgeber, soweit diese Bestimmung auf das konkrete Rechtsverhältnis angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die dieser gemäß § 11 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Gleichbehandlung
§ 14. Auf die Arbeitnehmer/innen der Gesellschaft, die dieser gemäß § 11 Abs. 1 zur dauernden Dienstleistung zugewiesenen Beamten sowie die Bewerber um Aufnahme in ein Arbeitsverhältnis zur Gesellschaft ist das Bundes-Gleichbehandlungsgesetz (B-GBG), BGBl. Nr. 100/1993, in der jeweils geltenden Fassung, mit Ausnahme des vierten und fünften Abschnittes des dritten Teiles, des fünften Teiles und des § 50 mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gesellschaft als Dienststelle und als Zentralstelle (§ 2 Abs. 1 und 2 B-GBG) gilt.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 14 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ in einfachen Worten?
§ 14 Errichtung der Gesellschaft „Familie & Beruf Management GmbH“ behandelt "Gleichbehandlung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2006 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 9. März 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 2006
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 8/2026 (NR: GP XXVIII RV 302 AB 316 S. 57. BR: AB 11748 S. 984.)
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 91/2007 (NR: GP XXIII RV 227 AB 315 S. 37. BR: AB 7792 S. 750.)
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Rückverweise
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