§ 22
§ 22 Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 22 DMSG?
- Kernaussage§ 22 DMSG behandelt "Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß § 16 Abs. 2 ist zu bewilligen, wenn die im...
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Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr
§ 22. (1) Die vorübergehende Ausfuhr eines Kulturgutes gemäß § 16 Abs. 2 ist zu bewilligen, wenn die im Antrag für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland überwiegen und seine tatsächliche und konservatorisch unversehrte Rückkehr als gesichert angenommen werden kann. Die Bewilligung kann auf längstens fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) erteilt werden; eine zweimalige Verlängerung um weitere fünf Jahre (bei Archivalien ein Jahr) ist möglich.
(2) Die für eine vorübergehende Ausfuhr vorgebrachten Gründe können das öffentliche Interesse an der Erhaltung im Inland insbesondere dann überwiegen, wenn das Kulturgut
(3) Die unversehrte Rückkehr des Kulturgutes ist dem Bundesdenkmalamt binnen zwei Wochen nach Rückkehr mitzuteilen.
(4) Ein Kulturgut, das nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes nach Österreich eingeführt wird, fällt nicht unter das Verbot gemäß § 16 Abs. 2, wenn die Einfuhr
(5) Das Bundesdenkmalamt stellt die Ausnahme vom Verbot gemäß § 16 Abs. 2 durch einen Bescheid fest.
(6) Kulturgut, das im Rahmen der zollrechtlichen Vorschriften nicht in den zollrechtlich freien Verkehr, sondern in ein Versand- oder Zolllagerverfahren oder in ein Verfahren der aktiven Veredelung oder der vorübergehenden Verwendung überführt wurde, unterliegt während der Zeit des aufrechten Fortbestandes dieses Verfahrens – höchstens aber auf die Dauer von fünf Jahren nach erfolgter Einfuhr – nicht dem Verbot der Ausfuhr im Sinne dieses Bundesgesetzes, es sei denn, es handelt sich um Kulturgut, das entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes oder mit einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ins Ausland verbracht worden war. Die Identität des auszuführenden mit dem eingeführten Kulturgut muss im Zeitpunkt der Ausfuhr gesichert sein.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 DMSG in einfachen Worten?
§ 22 DMSG behandelt "Bewilligung der vorübergehenden Ausfuhr und der Wiederausfuhr nach vorübergehender Einfuhr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)
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