§ 28
§ 28 Form der Anträge und Bescheide
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 28 DMSG?
- Kernaussage§ 28 DMSG behandelt "Form der Anträge und Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Form der Anträge und Bescheide
§ 28. (1) Sämtliche Bescheide, die auf Grund dieses Bundesgesetzes ergehen, sind schriftlich zu erlassen.
(2) Instandsetzungs- und Reparaturmaßnahmen, die das öffentliche Interesse an der Erhaltung von Bestand und Erscheinung nicht betreffen oder nicht bereits in einem Denkmalpflegeplan gemäß § 5 Abs. 4 enthalten sind, und die Festlegung von Detailmaßnahmen gemäß § 5 Abs. 3 sind durch eine Bestätigung gegenüber der Antragstellerin oder dem Antragsteller oder den Anzeigenden zur Kenntnis zu nehmen.
(3) Die Antragstellerinnen bzw. Antragsteller haben die von ihnen beantragten Maßnahmen und die von ihnen geltend gemachten Gründe durch entsprechende Beilagen eindeutig, unverwechselbar und nachvollziehbar darzustellen. Insbesondere sind beantragte Veränderungen durch Pläne und Befundungen zu belegen und bewegliche Denkmale durch bildliche Darstellungen oder andere geeignete Mittel eindeutig zu bezeichnen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 28 DMSG in einfachen Worten?
§ 28 DMSG behandelt "Form der Anträge und Bescheide" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)
Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.
Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 1
- Bundesverwaltungsgericht1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)1
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