§ 37
§ 37 Strafbestimmungen
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 DMSG?
- Kernaussage§ 37 DMSG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Strafbestimmungen
§ 37. (1) Wer entgegen § 4 Abs. 2 und Abs. 3 ein Einzeldenkmal oder ein als Einheit unter Denkmalschutz gestelltes Ensemble oder eine als Einheit unter Denkmalschutz gestellte Sammlung zerstört, ist, wenn die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist, vom Einzelrichter des Landesgerichts mit einer Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer vorsätzlich
(3) Wer vorsätzlich
(4) Wer vorsätzlich
(5) Wer vorsätzlich
(6) Neben der Geldstrafe gemäß Abs. 1 bis 5 ist für den Fall, dass die in § 36 vorgesehene Wiederherstellung nicht verfügt oder die zwar verfügte Wiederherstellung vorsätzlich trotz förmlicher Mahnung nicht vorgenommen wird, durch die jeweils in Abs. 1 bis 5 bestimmte Behörde auf eine Wertersatzstrafe zu erkennen. Unter diesen Voraussetzungen ist auf eine Wertersatzstrafe auch dann zu erkennen, wenn die Tat nach einer anderen Bestimmung mit strengerer gerichtlicher Strafe bedroht ist. Die Höhe der Wertersatzstrafe hat entweder den Kosten, die zur Wiederherstellung oder zur Herstellung eines gleichwertigen Gegenstandes aufgewendet hätten werden müssen, oder dem höheren durch die Tat erzielten Nutzen zu entsprechen. Die Wertersatzstrafe ist allen anderen an der Tat Beteiligten unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Strafbemessung (§§ 32 bis 35 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. I Nr. 60/1974) anteilsmäßig aufzuerlegen.
(7) Bei den Entscheidungen gemäß den Abs. 2 bis 5 sind Kriterien der Verhältnismäßigkeit und Zumutbarkeit zu berücksichtigende Umstände.
(8) In Strafverfahren gemäß den Abs. 1 bis 5 sind Äußerungen des Bundesdenkmalamtes einzuholen.
(9) Die Verjährungsfrist gemäß § 31 Abs. 1 und 2 des vstg/">Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG), BGBl. I Nr. 52, beginnt bei den in den Abs. 2 bis 5 aufgezählten Delikten erst ab dem Zeitpunkt, zu dem das Bundesdenkmalamt von den unerlaubt vorgenommenen Handlungen oder Unterlassungen Kenntnis erlangt hat und die schuldtragende Person ausgeforscht ist; die Frist endet jedenfalls fünf Jahre nach Beendigung der Tat.
(10) Die gemäß diesem Paragrafen eingehenden Gelder fallen dem Bund zu und sind für Ausgaben im Rahmen des Denkmalfonds (§ 33) zweckgebunden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 DMSG in einfachen Worten?
§ 37 DMSG beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)
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