Bundesgesetze

Denkmalschutzgesetz

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

DMSGBundesgesetzFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 9. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009184 · BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 43

§ 43 Übergangsbestimmungen

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 43 DMSG?

  • Kernaussage§ 43 DMSG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Beim Bundesdenkmalamt am 1. September 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Übergangsbestimmungen

§ 43. (1) Beim Bundesdenkmalamt am 1. September 2024 anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 fortzuführen, sofern nicht bereits ein Bescheid erlassen wurde. Wurde vor diesem Zeitpunkt ein Bescheid erlassen, sind im Verfahren vor dem Bundesdenkmalamt und dem Bundesverwaltungsgericht die jeweiligen Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 92/2013 weiterhin anzuwenden.

(2) Das in § 15 Abs. 2 in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 bestimmte Geschlechterverhältnis ist spätestens mit 1. Jänner 2030 herzustellen.

(3) § 4a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 41/2024 ist in dieser Fassung auf Schadensereignisse anzuwenden, die nach dem 31. August 2024 eintreten.

(4) Auf Grundlage von § 2a in der Fassung BGBl I Nr. 170/1999 erlassene Verordnungen bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft. Das Bundesdenkmalamt hat dafür Sorge zu tragen, dass diese Verordnungen auf der Website des Bundesdenkmalamtes einsehbar sind.

(5) Die Verordnungen BGBl. II Nr. 484/1999 (Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten, mit welcher Kategorien von Kulturgütern festgesetzt werden, die auf Grund der Bestimmungen des Denkmalschutzgesetzes für die Ausfuhr keiner Bewilligung bedürfen), BGBl. II Nr. 572/2003 (Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über den Denkmalbeirat) und BGBl. II Nr. 51/2009 (Verordnung der Bundesministerin für Unterricht, Kunst und Kultur über Maßnahmen gemäß der Haager Konvention zum Schutz von Kulturgut im Falle eines bewaffneten Konfliktes) bleiben bis zur Erlassung neuer entsprechender Verordnungen in Kraft.

(6) Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes in der Fassung BGBl. I Nr. 41/2024 können bereits ab dem auf seine Kundmachung folgenden Tag erlassen werden. Sie dürfen jedoch frühestens mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in Kraft gesetzt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel5. Abschnitt
Gehört thematisch zuUnterricht, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
Vorheriger Paragraph§ 42 Inkrafttreten
Nächster ParagraphArt. 2 Artikel II

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 43 DMSG in einfachen Worten?

§ 43 DMSG behandelt "Übergangsbestimmungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise