§ 32
§ 32 Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
Fassung: 1. September 2024 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 32 DMSG?
- Kernaussage§ 32 DMSG behandelt "Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen
§ 32. (1) Zu den Kosten, die bei der Sicherung, Erhaltung und Erforschung von Denkmalen (einschließlich ihrer für sie wichtigen Umgebung) entstehen oder die auf Grund einer Veränderung zur Erzielung eines denkmalgerechten Zustandes und einer denkmalgerechten Erhaltung verursacht werden, können im Rahmen der finanzgesetzlichen Möglichkeiten Zuschüsse (auch Zinsenzuschüsse) gewährt werden. Die Bedeutung des Denkmals und die wirtschaftlichen Probleme bei seiner denkmalgerechten Restaurierung sowie die für die Eigentümerin bzw. den Eigentümer mit dem Denkmal verbundenen steuerlichen Begünstigungen sind besonders zu berücksichtigen. Förderungen können für alle Maßnahmen geleistet werden, die die Rettung von Denkmalen vor Veränderung, Zerstörung oder Verbringung direkt oder indirekt bewirken und zwar auch als Mittel der Motivation der durch den Denkmalschutz in ihren Rechten eingeschränkten Eigentümerinnen bzw. Eigentümer. Für Maßnahmen zur Unterstützung der Erhaltung von Denkmälern stehen, auch aufgrund der Anforderungen des § 4 Abs. 1, im Jahr 2024 zusätzliche Mittel in der Höhe von 6 Millionen Euro zur Verfügung. Ab dem Jahr 2025 hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Finanzen der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport die dafür erforderlichen Mittel in Höhe von bis zu 10 Millionen Euro zu Verfügung zu stellen.
(2) Eigentümerinnen bzw. Eigentümern von Denkmalen und sonstigen dinglich Berechtigten sind nach Möglichkeit Zuschüsse in Form von Ersatzleistungen für erhebliche Beeinträchtigungen zu bezahlen, die auf Grund von Arbeiten des Bundesdenkmalamtes in Vollziehung dieses Bundesgesetzes (wie etwa bei Ausgrabungen von archäologischen Denkmalen) entstehen.
(3) Für die Gewährung von Förderungen und Ersatzleistungen auf Grund dieses Paragrafen hat die Bundesministerin bzw. der Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport im Einvernehmen mit der Bundesministerin bzw. dem Bundesminister für Finanzen Richtlinien zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 32 DMSG in einfachen Worten?
§ 32 DMSG behandelt "Förderungsmaßnahmen und Ersatzleistungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 18. April 2024
- Fassung seit
- 1. September 2024
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 14:04
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 2
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
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