Bundesgesetze

Denkmalschutzgesetz

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

DMSGBundesgesetzFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 9. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009184 · BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 5

§ 5 Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 5 DMSG?

  • Kernaussage§ 5 DMSG behandelt "Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen

Denkmalschutzaufhebungsverfahren

§ 5. (1) Die Zerstörung oder Veränderung eines geschützten Denkmals ist vom Bundesdenkmalamt nur zu bewilligen, wenn die von der Antragstellerin oder dem Antragsteller vorgebrachten und nachgewiesenen Gründe das öffentliche Interesse an der unveränderten Erhaltung überwiegen.

(2) Im Antrag sind die beabsichtigte Veränderung durch Pläne, Konzepte und andere, der jeweiligen Maßnahme angemessene Mittel eindeutig zu beschreiben und die für die Veränderung sprechenden Gründe darzulegen.

(2a) Im Rahmen seiner Abwägung ist vom Bundesdenkmalamt insbesondere zu berücksichtigen, ob die Maßnahmen

(2b) Unbeschadet der sonstigen Bestimmungen dieses Paragrafen ist dem Antrag auf Veränderung eines dem Gottesdienst gewidmeten Denkmals (samt zugehöriger Nebenobjekte) einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft einschließlich ihrer Einrichtungen auf jeden Fall so weit stattzugeben, als die Veränderung für die Abhaltung des Gottesdienstes und der Teilnahme der Gläubigen daran nach den allgemein angewandten liturgischen Vorschriften der gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft notwendig ist. Als notwendig gelten jedenfalls alle Vorschriften, die den Gläubigen die regelmäßige Teilnahme am Gottesdienst in ausreichendem Maße und in zumutbarer, würdiger Weise ermöglicht. Art und Umfang der Notwendigkeit ist durch eine von der zuständigen Oberbehörde der betreffenden Kirche oder der Religionsgesellschaft ausgestellte Bescheinigung nachzuweisen.

(3) Detailmaßnahmen, über die erst im Zuge der Durchführung der Arbeiten entschieden wird, sind im bewilligenden Bescheid einer ergänzenden Festlegung vorzubehalten.

(4) Regelmäßig wiederkehrende oder sonst längerfristig vorhersehbare Instandhaltungs- und Reparaturmaßnahmen an unbeweglichen Denkmalen können im Rahmen eines mehrjährigen, maximal sechs Jahre umfassenden Denkmalpflegeplanes bewilligt werden.

(5) Die Zerstörung eines geschützten Denkmals ist nur zu bewilligen, wenn

(6) Eine Bewilligung zur Zerstörung oder Veränderung erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Jahren tatsächlich Gebrauch gemacht wurde. Verlängerungen bis zu insgesamt weiteren zwei Jahren sind auf Antrag möglich, wenn die Verzögerung durch andere behördliche Verfahren verursacht wird oder wurde.

(7) Geschützte Denkmale, die etwa durch Unglücksfälle, einen zeitbedingten und nicht aufhaltbaren Verfall oder widerrechtliche Veränderungen soweit ihre Bedeutung verloren haben, dass ihre Erhaltung nicht mehr im öffentlichen Interesse gelegen ist und die nicht wiederhergestellt werden können (§ 36), sind von Amts wegen oder über Antrag (§ 26 Abs. 2) durch Bescheid aus dem Denkmalschutz zu entlassen. Von der Antragstellerin oder dem Antragsteller ist das Zutreffen der für die Denkmalschutzaufhebung geltend gemachten Gründe nachzuweisen, soweit diese nicht offenkundig sind.

(8) Werden durch Verfahren, die auf Grund bundesgesetzlicher Vorschriften in Form von Verfahrenskonzentrationen durchgeführt werden, Objekte, die unter Denkmalschutz stehen, in einer Weise betroffen, dass Genehmigungen nach diesem Bundesgesetz erforderlich wären, so sind den Verfahren Sachverständige beizuziehen, die vom Bundesdenkmalamt nominiert werden, es sei denn, das Bundesdenkmalamt verzichtet auf eine Nominierung oder gibt innerhalb einer zu setzenden, eine Woche nicht unterschreitenden Frist keine Nominierung ab. Dem Bundesdenkmalamt kommt in diesen Verfahren Parteistellung sowie das Recht, wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG und Revision gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG zu erheben, zu.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / Kapitel2. Abschnitt
Gehört thematisch zuSchulpflicht und Teilnahme, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 5 DMSG in einfachen Worten?

§ 5 DMSG behandelt "Bewilligung der Zerstörung oder Veränderung von Denkmalen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
28. August 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 14:04
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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