Bundesgesetze

Denkmalschutzgesetz

Bundesgesetz betreffend den Schutz von Denkmalen wegen ihrer geschichtlichen, künstlerischen oder sonstigen kulturellen Bedeutung (Denkmalschutzgesetz – DMSG)

DMSGBundesgesetzFassung seit 1. September 2024RIS-Stand 9. September 2024

RIS-Gesetzesnummer 10009184 · BGBl. Nr. 533/1923 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2024 · 77 Kunst, Kultur · Original im RIS öffnen

§ 36

§ 36 Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 36 DMSG?

  • Kernaussage§ 36 DMSG behandelt "Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: (Anm.: § 36.) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung

(Anm.: § 36.) (1) Auf Antrag des Bundesdenkmalamtes kann die Bezirksverwaltungsbehörde den Schuldtragenden auf deren Kosten auftragen, dass

(2) Kann ein Denkmal nach einer widerrechtlichen Veränderung nicht oder nicht vollständig wiederhergestellt werden oder kann ein widerrechtlich ins Ausland ausgeführtes Kulturgut nicht aus dem Ausland rückgeführt werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf einen Wertersatz zu erkennen. Die Höhe des Wertersatzes ergibt sich aus den Kosten, die zur (Wieder-)Herstellung hätten aufgewendet werden müssen, oder, wenn dieser Betrag höher ist, aus dem durch die Tat erzielten wirtschaftlichen Nutzen der oder des Schuldtragenden. Der Wertersatz fällt dem Bund zu und ist für den Denkmalfonds zweckgebunden zu vereinnahmen.

(3) Soweit die Rückführung des Kulturgutes auf europäischen oder internationalen Rechtsgrundlagen, wie der Richtlinie 2014/60/EU über die Rückgabe von unrechtmäßig aus dem Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates verbrachten Kulturgütern und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (Neufassung), ABl. Nr. L 159 vom 28.05.2014 S. 1, oder dem Übereinkommen über Maßnahmen zum Verbot und zur Verhütung der unzulässigen Einfuhr, Ausfuhr und Übereignung von Kulturgut, vom Bund durchgesetzt werden kann, sind den Schuldtragenden die Kosten der Rückführung einschließlich der Kosten der erforderlichen zweckdienlichen rechtlichen und sonstigen Geltendmachung aufzutragen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 36 DMSG in einfachen Worten?

§ 36 DMSG behandelt "Verfügung der Wiederherstellung und Rückholung" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. September 2024 bis laufend.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
18. April 2024
Fassung seit
1. September 2024
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
3. Oktober 2026 07:23
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
  • BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
  • BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
  • BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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