§ 7
§ 7 Umgebungsschutz
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 7 DMSG?
- Kernaussage§ 7 DMSG behandelt "Umgebungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Umgebungsschutz
§ 7. (1) Zur Vermeidung der Gefährdung und Beeinträchtigung des Bestandes oder Erscheinungsbildes von unbeweglichen Denkmalen durch Veränderung in ihrer Umgebung (zB durch Anbringung von Reklameschildern, Schaukästen, Aufschriften und dergleichen) hat die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag des Bundesdenkmalamtes oder bei Gefahr im Verzug von Amts wegen Verbote zu erlassen.
(2) Verbote und Anordnungen gemäß Abs. 1 sind, wenn sie sich an einen unbestimmten Personenkreis wenden, durch Verordnung, andernfalls durch Bescheid zu erlassen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 7 DMSG in einfachen Worten?
§ 7 DMSG behandelt "Umgebungsschutz" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Mai 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 17:26
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)
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Verweise
Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 15
- Welche Fragen zu Prüfung, Leistungsbeurteilung oder Zeugnissen wurden behandelt? 1
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)13
- Landesverwaltungsgericht Kärnten3
Bei 16 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint Verwaltungsgerichtshof (VwGH) in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
Diese Auswertung basiert auf lokal gecachten RIS-Treffern und ersetzt keine juristische Prüfung.