§ 21
§ 21 Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen
Fassung: 1. Januar 2000 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 21 DMSG?
- Kernaussage§ 21 DMSG behandelt "Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen
§ 21. Bewilligungen gemäß § 17 sowie die Wirksamkeit der Bestätigungen gemäß § 18 erlöschen fünf Jahre nach Ausstellung. Verlängerungen um jeweils drei Jahre (auch mehrmals) sind über entsprechenden Antrag (Anträge) möglich.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 21 DMSG in einfachen Worten?
§ 21 DMSG behandelt "Erlöschen der Bewilligungen und Bestätigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2000 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 5. Mai 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 2000
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 3. Oktober 2026 07:23
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 41/2024 (NR: GP XXVII RV 2463 AB 2484 S. 255. BR: 11440 AB 11470 S. 965.)
- BGBl. I Nr. 92/2013 (NR: GP XXIV RV 2189 AB 2307 S. 203. BR: AB 8980 S. 821.)
- BGBl. I Nr. 2/2008 (1. BVRBG) (NR: GP XXIII RV 314 AB 370 S. 41. BR: 7799 AB 7830 S. 751.)
- BGBl. I Nr. 170/1999 (NR: GP XX RV 1769 AB 1899 S. 176. BR: 5969 AB 6070 S. 657.)
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