Bundesgesetze

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

Bundesgesetz vom 15. Juli 1965 über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Bundeslehrer (Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz – BLVG)

BLVGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Februar 1982RIS-Stand 24. April 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008205 · BGBl. Nr. 244/1965 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 567/1981 · 64/02 Bundeslehrer · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Anwendungsbereich

Fassung: 1. September 2015 bis laufend

Anwendungsbereich

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz findet auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer) an Schulen und an Pädagogischen Hochschulen eingegliederten Praxisschulen sowie an Schülerheimen Anwendung.

(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind ferner über die im Abs. 1 genannten Bundeslehrer hinaus auf Personen anzuwenden, die an den unter Abs. 1 fallenden Schulen im Unterricht verwendet werden, sofern sie nicht dem Entlohnungsschema Pädagogischer Dienst angehören.

(3) Dieses Bundesgesetz findet überdies auf die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund stehenden Lehrer (Bundeslehrer), die an Schulen im Ausland mit Ausnahme der Universitäten sowie an Schülerheimen im Ausland verwendet werden, Anwendung.

§ 2

§ 2 Ausmaß der Lehrverpflichtung

Fassung: 1. September 2020 bis laufend

Ausmaß der Lehrverpflichtung

§ 2. (1) Das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer (Erzieher) beträgt 20 Wochenstunden. Die Unterrichtsstunden in den einzelnen Unterrichtsgegenständen sind auf die Lehrverpflichtung mit folgenden Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen:

(2) Die Unterrichtsstunden der Lehrer der Verwendungsgruppe L PH sind auf die Lehrverpflichtung mit 1,290 Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 55/2012)

(4) Die Unterrichtsstunden der Lehrer an Praxisschulen entsprechen der Lehrverpflichtungsgruppe III. Die Teilnahme dieser Lehrer an der Praxisbetreuung im Rahmen der Schulpraktischen Studien ist dem Unterricht an diesen Praxisschulen gleichzuhalten.

(5) Für das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Lehrer an der Bundes-Berufsschule für Uhrmacher in Karlstein in Niederösterreich und an den Berufsschulen des Bundes im Bereich der Justizanstalten gelten die Bestimmungen des LDG 1984, BGBl. Nr. 302, über das Ausmaß der Lehrverpflichtung der Berufsschullehrer.

(6) Die Unterrichtsstunden der Lehrer am Bundes-Blindenerziehungsinstitut in Wien und am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung in Wien sind mit einer Werteinheit von eins anzurechnen; für Lehrer, die praktischen Unterricht im Korbflechten und Bürstenmachen erteilen, gelten jedoch die Werteinheiten der Lehrverpflichtungsgruppe VI.

(7) Die Beschäftigungsstunden der Kindergärtnerinnen, Sonderkindergärtnerinnen und Horterzieherinnen an Übungskindergärten, Übungssonderkindergärten und Übungshorten sind je Beschäftigungsstunde mit 0,875 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(8) Die Lehrer sind nach Möglichkeit im vollen Ausmaß ihrer Lehrverpflichtung zur Unterrichtserteilung heranzuziehen.

(9) Im Rahmen der Supplierreserve einer Praxisschule tätige Lehrer haben abwesende Lehrer der Praxisschule zu vertreten, soweit nicht der Leiter gemäß § 3 Abs. 7 zweiter Satz zur Vertretung verpflichtet ist. Wird der Lehrer nicht in dem Ausmaß zur Vertretung herangezogen, das dem Prozentsatz seiner Lehrverpflichtung entspricht, mit dem er der Supplierreserve zugewiesen ist, hat er in dem auf diesen Prozentsatz fehlenden Ausmaß seiner Arbeitszeit im Rahmen der Ausbildungsorganisation, primär an der Organisation der schulpraktischen Ausbildung, mitzuarbeiten. Diese Mitarbeit ist dabei für je zwei tatsächlich aufgewendete Arbeitsstunden mit einer Werteinheit auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Die Bildung einer Supplierreserve an Praxisschulen im Sinne des Abs. 9 ist, soweit es die Aufrechterhaltung des praxisschulmäßigen Unterrichtes zwingend erfordert, bis zu jener Zahl von Werteinheiten zulässig, die sich ergibt aus

(11) Die Bildung der Supplierreserve an Praxisschulen hat in der Weise zu erfolgen, daß jeweils ein Prozentsatz der Lehrverpflichtung eines Lehrers oder mehrerer Lehrer der Supplierreserve zugewiesen wird. Werteinheiten gemäß Abs. 10 Z 1 sind, sofern nicht § 3 Abs. 7 zweiter Satz anzuwenden ist, vorrangig für Supplierungen an der Praxisschule zu verwenden.

(12) Im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer (privaten) Pädagogischen Hochschule außerhalb der Praxisschule, an einem privaten Studiengang, Hochschullehrgang oder Lehrgang ist für 32 Lehrveranstaltungsstunden, die an der Pädagogischen Hochschule im Zeitraum 1. September bis 31. August des Folgejahres zu erbringen sind, eine Wochenstunde der Lehrverpflichtungsgruppe I für das jeweilige Schuljahr auf die Erfüllung der Lehrverpflichtung anzurechnen. Aus Anlass der Abhaltung und des Unterbleibens der Abhaltung solcher Lehrveranstaltungsstunden ist § 61 Abs. 5 und 8 GehG nicht anzuwenden.

(13) Soweit im Rahmen der Zuweisung zur Mitverwendung an einer Pädagogischen Hochschule aus besonderen Gründen die Wahrnehmung von Aufgaben gemäß § 200d Abs. 2 Z 2 bis 6 BDG 1979 oder § 48g Abs. 2 Z 2 bis 6 VBG vorgesehen ist, sind je Werteinheit 80 Arbeitsstunden für die Diensteinteilung zu berücksichtigen.

§ 2a

§ 2a

Fassung: 1. September 2018 bis laufend

§ 3

§ 3

Fassung: 1. September 2024 bis laufend

§ 4

§ 4

Fassung: 1. September 2008 bis laufend

§ 5

§ 5

Fassung: 1. September 2009 bis laufend

§ 6

§ 6

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

§ 7

§ 7

Fassung: 10. Oktober 2024 bis laufend

§ 8

§ 8

Fassung: 1. Januar 2003 bis laufend

§ 9

§ 9

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 9a

§ 9a

Fassung: 1. September 1988 bis laufend

§ 10

§ 10 Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Einrechnung von Erziehertätigkeiten und Aufsichtsführung in die Lehrverpflichtung

§ 10. (1) Die Erziehertätigkeit der Lehrer (Erzieher) an Internatsschulen oder Schülerheimen des Bundes oder an gleichartigen Anstalten ist, soweit in den folgenden Absätzen nicht anderes bestimmt wird, je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,5 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten. Beschäftigungsstunde ist eine Stunde, in der der Erzieher nach der bestehenden Diensteinteilung mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen außerhalb der Zeit des Nachtdienstes (Abs. 3) und der im Abs. 6 angeführten Dienstleistung beauftragt ist und die nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.

(2) Die Erziehertätigkeit an Sonn- und Feiertagen ist abweichend vom Abs. 1 je Beschäftigungsstunde in der Woche mit 0,75 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

(3) Als Nachtdienst gilt der neunstündige Zeitraum, der dem dienstplanmäßigen Wecken der vom Erzieher zu betreuenden Zöglinge vorangeht. Ein wöchentlich geleisteter Nachtdienst ist, soweit er nicht durch die Erzieherzulage gemäß § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird, mit 2,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

(4) Abweichend vom Abs. 3 sind Nachtdienste, die

(5) Für Erzieher am Bundes-Blindenerziehungsinstitut, am Bundesinstitut für Gehörlosenbildung und an der Höheren technischen Bundeslehranstalt, Bundes-Handelsakademie und Bundes-Handelsschule Wien III sind die Nachtdienste mit 150 vH jener Zahl von Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten, die im Abs. 3 oder 4 für die betreffende Art des Nachtdienstes vorgesehen sind.

(6) Wird ein Erzieher während der Unterrichtszeit der Zöglinge zur Dienstleistung, während der er nicht von vornherein mit der Betreuung und Beaufsichtigung von Zöglingen beauftragt ist, eingeteilt, so ist diese Zeit je Stunde in der Woche mit 0,25 Werteinheiten auf die Lehrverpflichtung anzurechnen beziehungsweise zu vergüten.

(7) Für Lehrer ist nach Möglichkeit neben ihrer Erziehertätigkeit eine unterrichtliche Verwendung vorzusehen, wenn sie hiefür die entsprechenden Ernennungserfordernisse erfüllen.

(8) § 2 Abs. 8 ist mit der Maßgabe anzuwenden, daß für die Berechnung des vollen Ausmaßes der Lehrverpflichtung neben der Unterrichtserteilung auch jene Erziehertätigkeit heranzuziehen ist, die nicht durch die Erzieherzulage nach § 60a des Gehaltsgesetzes 1956 abgegolten wird.

(9) Die Aufsichtsführung an Tagesschulheimen, offenen Studiersälen und ähnlichen Einrichtungen ist für je zwei tatsächlich gehaltene Stunden als eine Unterrichtsstunde der Lehrverpflichtungsgruppe III auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(10) Inwieweit Nebenleistungen, die vom Erzieher außerhalb

§ 11

§ 11 Mitverwendung an einer Schule im Ausland

Fassung: 1. April 2025 bis laufend

Mitverwendung an einer Schule im Ausland

§ 11. (1) Wird der Lehrer mit einem Teil seiner Lehrverpflichtung an einer Schule im Ausland verwendet, sind die Unterrichtsstunden an der Schule im Ausland auf die Lehrverpflichtung anzurechnen.

(2) Diese Unterrichtsstunden sind dabei mit jener Zahl von Werteinheiten je Wochenstunde anzurechnen, die sich

(3) Besteht kein entsprechender österreichischer Unterrichtsgegenstand, hat der zuständige Bundesminister jene Zahl von Werteinheiten im Einzelfall festzulegen, die der Anrechnung zugrunde zu legen ist. Maßgebend hiefür ist die zeitliche Belastung des Lehrers mit dem ausländischen Unterrichtsgegenstand im Vergleich zur zeitlichen Belastung mit den im § 2 Abs. 1 genannten Unterrichtsgegenständen.

(4) Eine Verwendung nach Abs. 1 darf nur unterrichtliche Tätigkeiten umfassen und ist nur an Schulen in grenznahen Orten zulässig. Sie darf nicht so gestaltet sein, daß der Lehrer

(5) Eine solche Verwendung bedarf

(6) Erhält der Lehrer für oder im Zusammenhang mit seiner Verwendung nach Abs. 1 Zuwendungen von dritter Seite, hat er diese dem Bund abzuführen.

§ 12

§ 12

Fassung: 1. September 2026 bis laufend

§ 13

§ 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen

Fassung: 1. September 2004 bis laufend

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) An mittleren und höheren Schulen können für Lehrer, die mit der Implementierung der Software-Komponenten, die für die Vollziehung des Dienst- und Besoldungsrechtes der Lehrer erforderlich sind, an den Schulen betraut sind, in den Unterrichtsjahren 2004/2005 bis 2006/2007 je Schule in die Lehrverpflichtung eingerechnet werden:

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 127/1999)

(3) Lehrpflichtermäßigungen im öffentlichen Interesse, die nach § 8 in der bis 31. August 1993 geltenden Fassung gewährt wurden, sind auf das Gesamtausmaß von zehn Jahren gemäß § 8 Abs. 5 in der ab 1. September 1993 geltenden Fassung, höchstens jedoch mit fünf Jahren anzurechnen.

§ 14

§ 14

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

§ 14a

§ 14a Ermäßigung der Lehrverpflichtung

Fassung: 1. Juli 1998 bis laufend

Ermäßigung der Lehrverpflichtung

§ 14a. (1) Auf Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind § 8 Abs. 8 und 9 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung und § 22 Abs. 4 des Gehaltsgesetzes 1956 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.

(2) Das Außerkrafttreten des § 8 Abs. 8 mit 30. Juni 1997 bewirkt kein vorzeitiges Enden einer nach dieser Bestimmung erfolgten Ermäßigung der Lehrverpflichtung.

(3) Zeiten einer Ermäßigung der Lehrverpflichtung nach § 8 Abs. 8 in der bis zum 30. Juni 1997 geltenden Fassung sind auf die Höchstdauer der Herabsetzung der Wochendienstzeit nach § 50a Abs. 3 BDG 1979 nicht anzurechnen.

§ 15

§ 15

Fassung: 24. April 2026 bis laufend

§ 16

§ 16

Fassung: 1. Januar 1994 bis laufend

Art. 2

Art. 2 Artikel II

Fassung: 1. Februar 1982 bis laufend

Artikel II

(Anm.: aus BGBl. Nr. 567/1981, zu § 7, BGBl. Nr. 244/1965)

Artikel II des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 399/1975 tritt mit Ablauf des 31. Jänner 1982 außer Kraft. Durch dieses Außerkrafttreten werden die auf Grund dieser Bestimmungen festgesetzten Einreihungen von Unterrichtsgegenständen in Lehrverpflichtungsgruppen in ihrer Rechtswirksamkeit nicht berührt.

Anl. 1

Anl. 1

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

Anl. 2

Anl. 2

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

Anl. 3

Anl. 3

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

Anl. 4

Anl. 4

Fassung: 1. September 1991 bis laufend

Anl. 4b

Anl. 4b

Fassung: 1. Februar 1982 bis laufend

Anl. 5

Anl. 5

Fassung: 1. September 1994 bis laufend

Anl. 5a

Anl. 5a

Fassung: 1. Februar 1985 bis laufend

Anl. 6

Anl. 6

Fassung: 1. Februar 1985 bis laufend