Bundesgesetze

Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979

Bundesgesetz vom 27. Juni 1979 über das Dienstrecht der Beamten (Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 – BDG 1979)

BDG 1979BundesgesetzFassung seit 1. Januar 2013RIS-Stand 2. Juni 2026

RIS-Gesetzesnummer 10008470 · BGBl. Nr. 333/1979 · 63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 · Original im RIS öffnen

§ 145d

§ 145d Zeitlich begrenzte Funktionen

Fassung: 1. Januar 2013 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 145d BDG 1979?

  • Kernaussage§ 145d BDG 1979 behandelt "Zeitlich begrenzte Funktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Zeitlich begrenzte Funktionen

§ 145d. (1) Die Arbeitsplätze der Funktionsgruppe 12 der Verwendungsgruppe E 1 sind durch befristete Ernennung für einen Zeitraum von jeweils fünf Jahren zu besetzen. Fällt die Besetzung des Arbeitsplatzes nicht mit dem Tag der Ernennung zusammen, wird die Ernennung rückwirkend mit dem Tag der Besetzung des Arbeitsplatzes wirksam.

(2) Nach einer befristeten Ernennung sind neuerliche befristete Ernennungen zulässig.

(3) Endet der Zeitraum der befristeten Ernennung ohne Weiterbestellung und verbleibt der Beamte des Exekutivdienstes im Dienststand, ist ihm ein anderer Arbeitsplatz zuzuweisen. Eine Einstufung in die Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 darf dabei nur mit schriftlicher Zustimmung des Beamten des Exekutivdienstes unterschritten werden. Unterbleibt eine solche Zuweisung des Arbeitsplatzes, ist der Beamte des Exekutivdienstes kraft Gesetzes auf eine Planstelle der Funktionsgruppe 7 der Verwendungsgruppe E 1 übergeleitet.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 145b
Nächster Paragraph§ 145e

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 145d BDG 1979 in einfachen Worten?

§ 145d BDG 1979 behandelt "Zeitlich begrenzte Funktionen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 2013 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
9. April 2015
Fassung seit
1. Januar 2013
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 21:30
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 22/2026 (NR: GP XXVIII RV 405 AB 416 S. 71. BR: 11784 AB 11788 S. 989.)
  • BGBl. I Nr. 100/2025 (NR: GP XXVIII IA 561/A AB 319 S. 59. BR: 11724 AB 11735 S. 984.)
  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 25/2025 (NR: GP XXVIII RV 69 und Zu 69 AB 100 S. 30. BR: 11643 AB 11645 S. 979.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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