§ 38
§ 38 Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten
Fassung: 30. Juni 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 38 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 38 AußWG 2011 behandelt "Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ein zertifiziertes Unternehmen kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf deren...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten
§ 38. (1) Ein zertifiziertes Unternehmen kann bis spätestens zwei Monate vor Ablauf der Geltungsdauer einen Antrag auf deren Verlängerung stellen, dem Nachweise im Sinne von § 36 Abs. 1 bis 3 anzuschließen sind.
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat innerhalb eines Monats ab Antragstellung den Antrag mit Bescheid zu genehmigen, wenn keine Zweifel bestehen, dass die Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 weiterhin vorliegen. Sofern dies zur Gewährleistung der Einhaltung dieser Voraussetzungen geboten ist, sind andere oder zusätzliche Auflagen vorzuschreiben.
(3) Sofern nicht alle Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 vorliegen, aber deren Einhaltung durch einige bestimmte Maßnahmen wieder gewährleistet werden kann oder wenn bestimmte Unterlagen, die zu einer ausreichenden Beurteilung dieser Voraussetzungen erforderlich sind, nicht vorgelegt wurden, ist unverzüglich zur Durchführung der Maßnahmen oder Übermittlung der Unterlagen innerhalb angemessener Frist, die höchstens einen Monat betragen darf, aufzufordern. Die Frist zur Entscheidung gemäß Abs. 2 beginnt in diesem Fall erst ab dem Tag zu laufen, an dem dieser Aufforderung Folge geleistet wurde. Wurde der Aufforderung nicht fristgerecht Folge geleistet, ist die Verlängerung mit Bescheid abzulehnen.
(4) In anderen als den in Abs. 3 genannten Fällen ist der Antrag innerhalb der in den Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen mit Bescheid abzulehnen, wenn feststeht, dass die Voraussetzungen für die Zertifizierung nicht vorliegen.
(5) Wird innerhalb der in Abs. 2 und 3 genannten Entscheidungsfristen weder ein Genehmigungsbescheid gemäß Abs. 2 noch ein Ablehnungsbescheid gemäß Abs. 4 erlassen, so gilt das Zertifikat kraft Gesetzes als für einen weiteren Zeitraum verlängert, der der unmittelbar vorangegangenen Geltungsdauer entspricht. Über Antrag ist über diese Verlängerung der Geltungsdauer eine Bestätigung auszustellen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 38 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 38 AußWG 2011 behandelt "Verlängerung der Geltungsdauer von Zertifikaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Was hat die Bestimmung mit Leistungsbeurteilung zu tun?
Die Bestimmung kann für Fragen rund um Beurteilung, Leistungsfeststellung, Noten oder Prüfungsergebnisse relevant sein. Entscheidend ist der konkrete Absatz und die dazu passende Fassung.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2016
- Fassung seit
- 30. Juni 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 6. Oktober 2026 23:28
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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