§ 46
§ 46 Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention
Fassung: 1. Oktober 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 46 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 46 AußWG 2011 behandelt "Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Schulen, Schüler, Erziehungsberechtigte und Schulverwaltung im Anwendungsbereich von AußWG 2011.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 2 und § 41 und die Genehmigungspflichten...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention
§ 46. Die Verbote gemäß den § 18 Abs. 1 Z 2 und § 41 und die Genehmigungspflichten gemäß den §§ 14 Abs. 1, 26 und 42 Abs. 1 Z 3 und Abs. 2 gelten nicht für die Entwicklung, Herstellung, den Besitz, die Lagerung, und das Zurückbehalten von Agenzien, Toxinen und Ausrüstungen im Sinne von Art. I der Biotoxinkonvention, die ausschließlich zu medizinisch-diagnostischen Zwecken und für die human- oder tiermedizinische Forschung an Universitäten, Fachhochschulen oder in sonstigen, dafür genehmigten Einrichtungen in für diese Zwecke erforderlichen Mengen bestimmt sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 46 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 46 AußWG 2011 behandelt "Ausnahmen gemäß der Biotoxinkonvention" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2016
- Fassung seit
- 1. Oktober 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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