§ 79
§ 79 10. Hauptstück
Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 79 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 79 AußWG 2011 behandelt "10. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
10. Hauptstück
Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen
1. Abschnitt
Gerichtlich strafbare Handlungen
Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten
§ 79. (1) Wer
(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen
(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17 oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 79 AußWG 2011 behandelt "10. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.
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Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2024
- Fassung seit
- 25. Juli 2020
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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