Bundesgesetze

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011

AußWG 2011BundesgesetzFassung seit 25. Juli 2020RIS-Stand 24. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007221 · BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 79

§ 79 10. Hauptstück

Fassung: 25. Juli 2020 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 79 AußWG 2011?

  • Kernaussage§ 79 AußWG 2011 behandelt "10. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

10. Hauptstück

Strafbestimmungen und zivilrechtliche Begleitbestimmungen

1. Abschnitt

Gerichtlich strafbare Handlungen

Gerichtlich strafbare Handlungen im Verkehr mit Drittstaaten

§ 79. (1) Wer

(2) Wer eine der in Abs. 1 mit Strafe bedrohten Handlungen

(3) Wer fahrlässig eine der in den Abs. 1 Z 1, 2, 4, 8, 9, 10, 12, 15, 16, 17 oder 19 bezeichneten Handlungen begeht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 79 AußWG 2011 in einfachen Worten?

§ 79 AußWG 2011 behandelt "10. Hauptstück" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 25. Juli 2020 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
25. März 2024
Fassung seit
25. Juli 2020
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:41
Frühere Fassungen

Keine frühere Fassung im lokalen Cache. Der aktuelle RIS-Verweis bleibt als Originalquelle verknüpft.

Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

Keine lokal auflösbaren Verweise gefunden.

Rückverweise

Entscheidungen 0Gesetze 0Treffer 0

Noch keine Rückverweise im lokalen Cache. Die Aktualisierung wurde im Hintergrund vorgemerkt; bis dahin werden ausschließlich lokal vorhandene Daten angezeigt.