§ 33
§ 33 Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten
Fassung: 30. Juni 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 33 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 33 AußWG 2011 behandelt "Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Genehmigung gemäß § 26 ist für eine Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Bundesgebiet...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten
§ 33. (1) Eine Genehmigung gemäß § 26 ist für eine Verbringung aus einem anderen EU-Mitgliedstaat über das Bundesgebiet in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht erforderlich, wenn für diesen Vorgang bereits eine Genehmigung eines anderen Mitgliedstaates vorliegt und keine Gefahr besteht, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte.
(2) Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Kenntnis erlangt, dass es nach einem Verbringungsvorgang im Sinne von Abs. 1 zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, hat er von Amts wegen mit Bescheid eine Genehmigungspflicht für den betroffenen Vorgang oder die betroffenen Vorgänge festzulegen. Auf diese Genehmigungen ist § 32 anzuwenden. Vor Zustellung eines Genehmigungsbescheides dürfen der Vorgang oder die Vorgänge nicht durchgeführt werden.
(3) Hat ein Lieferant, der für die Durchführung einer gemäß Abs. 1 von einem anderen EU-Mitgliedstaat genehmigten Verbringung verantwortlich ist, Grund zur Annahme, dass es zu einer Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommen könnte, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zu melden. Diese Meldung ist vor Beginn der Verbringung zu erstatten, wenn dieser Grund schon zu dieser Zeit besteht, oder unverzüglich, nachdem er auftritt.
(4) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durch- oder weitergeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 2 erforderlich sein könnte, hat er auf diesen Umstand in der Bestätigung hinzuweisen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 2 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.
(5) Wenn dies zur Verhinderung von Ausfuhren im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend mit Verordnung festzusetzen, dass für Verbringungsvorgänge im Sinne von Abs. 1 hinsichtlich bestimmter Güter, bestimmter Empfänger oder Gruppen von Empfängern oder bestimmter anderer EU-Mitgliedstaaten jedenfalls eine zusätzliche Genehmigung nach diesem Bundesgesetz erforderlich ist. Eine derartige Verordnung ist unverzüglich aufzuheben, wenn der Grund für ihre Erlassung weggefallen ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 33 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 33 AußWG 2011 behandelt "Anerkennung von Genehmigungen anderer EU-Mitgliedstaaten" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2016
- Fassung seit
- 30. Juni 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:41
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- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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