Bundesgesetze

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011

AußWG 2011BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2011RIS-Stand 24. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007221 · BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 60

§ 60 Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

Fassung: 1. Oktober 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 60 AußWG 2011?

  • Kernaussage§ 60 AußWG 2011 behandelt "Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Eine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen

§ 60. (1) Eine Person oder Gesellschaft verliert das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen, wenn sie wegen der Verletzung von § 177a Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974, der Vorschriften dieses Bundesgesetzes, sowie der früheren Bundesgesetze, die durch dieses Bundesgesetz ersetzt werden, oder wegen Verletzung von Vorschriften des unmittelbar anwendbaren Rechts der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b rechtskräftig zu einer gerichtlichen Strafe verurteilt wurde. Bei Gesellschaften ist eine Verurteilung gemäß dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz, BGBl. I Nr. 151/2005, maßgeblich. Allgemeingenehmigungen dürfen erst ab Tilgung der maßgeblichen Verurteilungen wieder verwendet werden.

(2) Personen oder Gesellschaften, die das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen verloren haben, sind aus den Registern gemäß § 59, in die sie eingetragen sind, zu löschen.

(3) Das Recht zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen ist vorübergehend ausgesetzt, so lange kein verantwortlicher Beauftragter bestellt ist, der allen Voraussetzungen in den §§ 50 und 51 entspricht.

(4) Ein gemäß Abs. 3 ausgesetztes Recht lebt wieder auf, sobald ein geeigneter verantwortlicher Beauftragter bestellt wurde. Dies ist auf Antrag mit Bescheid zu bestätigen.

(5) Die Aussetzung gemäß Abs. 3 ist in den Registern gemäß § 59 zu vermerken. Dieser Vermerk ist bei Beendigung der Aussetzung gemäß Abs. 4 unverzüglich zu streichen.

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 60 AußWG 2011 in einfachen Worten?

§ 60 AußWG 2011 behandelt "Verlust und vorübergehende Aussetzung des Rechts zur Verwendung von Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
6. Oktober 2026 23:28
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

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