§ 37
§ 37 Zertifikate
Fassung: 30. Juni 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 37 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 37 AußWG 2011 behandelt "Zertifikate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zertifikate
§ 37. (1) Bescheide, mit denen Zertifikate im Sinne von § 36 erteilt werden, haben insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
(2) Zertifikate sind mit Auflagen zu versehen, wenn diese erforderlich sind, um die Einhaltung aller Voraussetzungen gemäß § 36 Abs. 2 bis 4 zu gewährleisten. Derartige Auflagen können insbesondere vorsehen:
(3) Die Geltungsdauer eines Zertifikats ist auf höchstens drei Jahre zu befristen. Die Dauer ist unter Abwägung sicherheitspolitischer Interessen zu bestimmen. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 37 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 37 AußWG 2011 behandelt "Zertifikate" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.
Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2016
- Fassung seit
- 30. Juni 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 5. Oktober 2026 12:32
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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