§ 27
§ 27 Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
Fassung: 30. Juni 2012 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 27 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 27 AußWG 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Keine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Ausnahmen von den Genehmigungspflichten
§ 27. (1) Keine Genehmigung gemäß § 26 ist erforderlich für Verbringungen innerhalb der Europäischen Union,
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat mit Verordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht festzulegen, sofern eine Ermächtigung der Europäischen Union dazu vorliegt und nicht zu befürchten ist, dass die von der Ausnahme erfassten Verbringungsvorgänge zu einer nachträglichen Ausfuhr aus der Europäischen Union im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück führen könnten.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 27 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 27 AußWG 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?
Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 30. Juni 2012 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2016
- Fassung seit
- 30. Juni 2012
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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Verweise
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