Bundesgesetze

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011

AußWG 2011BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2011RIS-Stand 24. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007221 · BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 16

§ 16 Nationale Allgemeingenehmigungen

Fassung: 1. Oktober 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 16 AußWG 2011?

  • Kernaussage§ 16 AußWG 2011 behandelt "Nationale Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Nationale Allgemeingenehmigungen

§ 16. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat für die Ausfuhr, die Durchfuhr oder die Vermittlung zwischen Drittstaaten von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck mit Verordnung nationale Allgemeingenehmigungen zu erteilen, die sich auf bestimmte Bestimmungsländer und bestimmte Güterkategorien beziehen, sofern unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union ein solches Vorgehen ausdrücklich zulässt oder dem nicht entgegen steht und nicht zu befürchten ist, dass es zu Vorgängen im Widerspruch zu den Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück kommt. Falls erforderlich, sind in dieser Verordnung für die Verwendung der nationalen Allgemeingenehmigung, die zur Einhaltung dieser Genehmigungskriterien erforderlichen Voraussetzungen festzulegen.

(2) Sofern dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt wird, dass Güter, auf deren Ausfuhr, Durchfuhr oder Vermittlung zwischen Drittstaaten sich eine nationale Allgemeingenehmigung gemäß Abs. 1 bezieht, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler mit Bescheid mitzuteilen, dass die Allgemeingenehmigung für diesen Vorgang nicht verwendet werden darf.

(3) Sofern einem Ausführer, Durchfuhrverantwortlichen oder Vermittler bekannt ist, dass Güter, für die eine nationale Allgemeingenehmigung gilt, für einen der in den §§ 5 bis 8 und 10 angeführten Zwecke bestimmt sind oder bestimmt sein könnten, so hat er dies dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend bekannt zu geben und für den betreffenden Vorgang einen Antrag auf Einzelgenehmigung zu stellen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuRechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 16 AußWG 2011 in einfachen Worten?

§ 16 AußWG 2011 behandelt "Nationale Allgemeingenehmigungen" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Oktober 2011 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
4. Oktober 2026 06:41
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und lokal vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

Verweise

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