Bundesgesetze

Außenwirtschaftsgesetz 2011

Außenwirtschaftsgesetz 2011 – AußWG 2011

AußWG 2011BundesgesetzFassung seit 1. Oktober 2011RIS-Stand 24. März 2026

RIS-Gesetzesnummer 20007221 · BGBl. I Nr. 26/2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2011 · 54/02 Außenhandelsgesetz · Original im RIS öffnen

§ 19

§ 19 Meldepflichten

Fassung: 1. Oktober 2011 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 19 AußWG 2011?

  • Kernaussage§ 19 AußWG 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Sofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Meldepflichten

§ 19. (1) Sofern eine entsprechende Meldepflicht nicht bereits aufgrund von unmittelbar anwendbarem Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b erforderlich ist, sind dem Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend Vorgänge vor ihrer Durchführung zu melden, wenn dies im Rahmen von restriktiven Maßnahmen aufgrund eines Rechtsaktes der GASP, aufgrund eines Beschlusses im Rahmen der OSZE oder aufgrund einer verbindlichen Resolution des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen vorgeschrieben ist, wobei Umfang und Inhalt solcher Meldepflichten in einer Verordnung gemäß § 25 festzulegen sind.

(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Ein-, Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern zwischen Drittstaaten im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, auch wenn die zu Grunde liegenden Vorgänge keiner Genehmigung bedürfen, sofern dies

(3) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a eine entsprechende Ermächtigung vorsieht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend durch Verordnung eine Meldepflicht bei der Aus- oder Durchfuhr oder der Vermittlung von Gütern mit doppeltem Verwendungszweck zwischen Drittstaaten, die nicht bereits einer Genehmigungspflicht aufgrund der genannten Vorschriften der Europäischen Union unterliegen, im Verkehr mit einzelnen oder allen Drittstaaten festzulegen, wenn dies zur näheren Prüfung der Endverwendung dieser Güter erforderlich ist.

(4) In einer Verordnung gemäß Abs. 2 oder Abs. 3 ist genau festzulegen, worauf sich die Meldepflicht bezieht, insbesondere:

(5) Sofern dies zur Überprüfung der Einhaltung der Genehmigungskriterien gemäß dem 2. Hauptstück erforderlich ist, kann in der Verordnung überdies festgelegt werden, dass zusammen mit der Meldung Dokumente im Sinne von § 13 Abs. 1 zum Nachweis der Endverwendung im Bestimmungsland vorzulegen sind.

(6) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat den Eingang der Meldung innerhalb von drei Arbeitstagen schriftlich zu bestätigen. Bis zum Einlangen dieser Bestätigung darf der gemeldete Vorgang nicht durchgeführt werden. Sofern der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend zur begründeten Annahme kommt, dass ein Vorgehen gemäß Abs. 7 erforderlich sein könnte, hat er dies gleichzeitig mit der Bestätigung mit Bescheid mitzuteilen. In diesem Fall darf der Vorgang nur durchgeführt werden, wenn nach Ablauf von zwei Wochen nach der Meldung keine Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 vorgeschrieben wurde oder der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend schon vorher mit Bescheid mitteilt, dass eine Genehmigung nicht erforderlich ist.

(7) Soweit unmittelbar anwendbares Recht der Europäischen Union im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 24 lit. a oder b ausdrücklich dazu ermächtigt oder dem nicht entgegensteht, hat der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend für den Vorgang mit Bescheid eine Genehmigungspflicht vorzuschreiben, wenn er aufgrund einer Meldung gemäß Abs. 1 bis 3 zu der Annahme gelangt, dass der Vorgang mindestens einem der im 2. Hauptstück genannten Genehmigungskriterien widersprechen könnte.

(8) Der Bundesminister für Finanzen ist unverzüglich über die Vorschreibung der Genehmigungspflicht gemäß Abs. 7 zu verständigen. Diese Verständigung hat alle für die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungspflicht durch die Zollbehörden erforderlichen Daten zum Ausführer, zu den betroffenen Gütern, zum Bestimmungsland und zum vorgesehenen Endempfänger zu enthalten.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelKeine eigene Gliederungsangabe im lokalen Text erkannt.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Rechte und Pflichten, Verfahren und Zuständigkeit
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Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 19 AußWG 2011 in einfachen Worten?

§ 19 AußWG 2011 fasst Pflichten zusammen, die sich aus der Rechtsvorschrift ergeben.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
15. Januar 2016
Fassung seit
1. Oktober 2011
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
5. Oktober 2026 12:32
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
  • BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
  • BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
  • BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)

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