§ 70
§ 70 Internationaler Datenverkehr
Fassung: 26. Februar 2013 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 70 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 70 AußWG 2011 behandelt "Internationaler Datenverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Zum Bezugszeitraum vgl. § 93 Abs. 4, BGBl. I Nr. 26/2011.
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Internationaler Datenverkehr
§ 70. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend kann im Zusammenhang mit Vorgängen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 10 lit. a
(2) Der Bundesminister für Wirtschaft, Familie und Jugend hat dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten jährlich Daten über Ausfuhren, Durchfuhren und Vermittlungen von Gütern zwischen Drittstaaten, die aufgrund der §§ 14 und 15 einer Genehmigungspflicht unterliegen, sowie über die Umsetzung einschlägiger Vorschriften des Rechts der Europäischen Union im Rahmen dieses Bundesgesetzes zu übermitteln, damit dieser den Berichtspflichten aufgrund von Vorschriften des Rechts der Europäischen Union nachkommen kann.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 70 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 70 AußWG 2011 behandelt "Internationaler Datenverkehr" und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 26. Februar 2013 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 15. Januar 2016
- Fassung seit
- 26. Februar 2013
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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Rückverweise
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