§ 86
§ 86 Vereinfachte Strafverfügung
Fassung: 1. Oktober 2011 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 86 AußWG 2011?
- Kernaussage§ 86 AußWG 2011 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von §...
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Vereinfachte Strafverfügung
§ 86. Hat jemand durch dieselbe Tat Finanzvergehen gemäß § 85 und geringfügige Finanzvergehen im Sinne von § 146 FinStrG begangen, so kann mit Zustimmung des Beschuldigten über alle Finanzvergehen mit vereinfachter Strafverfügung gemäß § 146 FinStrG erkannt werden. Das im § 146 Abs. 1 FinStrG vorgesehene Höchstausmaß der Geldstrafe kann dabei um die Hälfte überschritten werden.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 86 AußWG 2011 in einfachen Worten?
§ 86 AußWG 2011 beschreibt mögliche Folgen bei Verstößen gegen die genannten Pflichten.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 25. März 2024
- Fassung seit
- 1. Oktober 2011
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 4. Oktober 2026 06:41
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. I Nr. 50/2025 (NR: GP XXVIII RV 129 AB 151 S. 35. BR: 11651 AB 11654 S. 980.)
- BGBl. I Nr. 87/2020 (NR: GP XXVII RV 240 AB 276 S. 45. BR: AB 10376 S. 910.)
- BGBl. I Nr. 104/2019 (NR: GP XXVI IA 985/A AB 692 S. 88. BR: AB 10252 S. 897.)
- BGBl. I Nr. 163/2015 (NR: GP XXV RV 896 AB 907 S. 107. BR: 9494 AB 9498 S. 849.)
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Verweise
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