Bundesgesetze

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).

ARÜGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1961RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008183 · BGBl. Nr. 290/1961 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 22

§ 22 Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 22 ARÜG?

  • Kernaussage§ 22 ARÜG behandelt "Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür betroffene Parteien und Behörden, die diese Bestimmung anwenden oder beachten müssen.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.

§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(2) Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des im § 23 bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages bereits beantragt, aber noch nicht festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens vom 1. Jänner 1961 an, soweit aber Leistungen auf Grund der Bestimmungen des § 19 festzustellen sind, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, zu gewähren. Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages bereits festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Antrag neu festzustellen; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Wird der Antrag auf Neufeststellung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt, so ist die Leistung ab dem Tage, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. Jänner 1961 zu gewähren. Wird der Antrag auf Neufeststellung erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist die Leistung mit Wirksamkeit von dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an neu festzustellen. Im Falle der Neufeststellung von Amts wegen gilt der Tag, an dem der Versicherungsträger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung.

(3) Werden Leistungen binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages beantragt, so werden sie ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens vom 1. Jänner 1961 an, gewährt, es sei denn, daß ein Anspruch auf die Leistung schon nach den bisherigen Bestimmungen gegeben gewesen wäre.

(4) Der Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie des § 17 steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.

(5) Bei der Durchführung der Abs. 1 bis 4 kann der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht geltend gemacht werden, wenn die erforderlichen Anträge innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten in der Unfallversicherung nur für Renten.

(7) Der Mehrbetrag, der sich in der Pensionsversicherung aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegenüber der Leistung am 31. Dezember 1960 ergibt, jedoch mit Ausnahme des Mehrbetrages aus der Anwendung der Bestimmung des § 19, gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag. Rentenberechtigten, die vor dem 1. Jänner 1961 noch keine Leistung erhielten, ist die nach diesem Bundesgesetz gebührende Leistung ab 1. Jänner 1961 in voller Höhe auszuzahlen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT V.
Gehört thematisch zuVerfahren und Zuständigkeit, Übergangs- und Schlussbestimmungen

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 22 ARÜG in einfachen Worten?

§ 22 ARÜG behandelt "Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Geht es hier auch um Verfahren oder Rechtsmittel?

Bei Verfahrensbegriffen wie Frist, Zustellung, Entscheidung oder Widerspruch sollte besonders auf die formalen Voraussetzungen und die aktuelle Fassung geachtet werden.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1961 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 1961
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere lokale Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)

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