Bundesgesetze

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).

ARÜGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1961RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008183 · BGBl. Nr. 290/1961 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 23

§ 23 Wirksamkeitsbeginn.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 23 ARÜG?

  • Kernaussage§ 23 ARÜG behandelt "Wirksamkeitsbeginn." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Wirksamkeitsbeginn.

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend in Kraft, und zwar hinsichtlich

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 23 ARÜG in einfachen Worten?

§ 23 ARÜG behandelt "Wirksamkeitsbeginn." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1961 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 1961
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

RIS nennt für diese Bestimmung ein Änderungsdatum; eine frühere Textfassung für einen direkten Vergleich ist derzeit nicht gespeichert.

Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)

Die Änderungshinweise werden aus RIS-Metadaten und vorhandenen Fassungen abgeleitet; eine redaktionelle Gesetzesmaterialien-Auswertung ist damit nicht verbunden.

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