§ 13
§ 13 Unfallversicherung.
Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 13 ARÜG?
- Kernaussage§ 13 ARÜG behandelt "Unfallversicherung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
ABSCHNITT III.
Unfallversicherung.
Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.
§ 13. (1) Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen österreichischen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen zu Leistungen sowie die §§ 4 und 5 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu deren Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften sind nicht anzuwenden.
(2) Abs. 1 gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5, die einen Entschädigungsanspruch nach den jeweiligen Vorschriften der österreichischen Unfallversicherung begründen würden, wenn sie im Gebiete der Republik Österreich entstanden wären.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 13 ARÜG in einfachen Worten?
§ 13 ARÜG behandelt "Unfallversicherung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1961 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1961
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)
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