§ 15
§ 15 Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 15 ARÜG?
- Kernaussage§ 15 ARÜG behandelt "Zwischenstaatliche Vereinbarungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zwischenstaatliche Vereinbarungen.
§ 15. Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 15 ARÜG in einfachen Worten?
§ 15 ARÜG behandelt "Zwischenstaatliche Vereinbarungen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1961 bis laufend.
Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. August 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1961
- Fassung bis
- laufend
- Lokaler Stand
- 7. Oktober 2026 03:45
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)
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