Bundesgesetze

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).

ARÜGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1961RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008183 · BGBl. Nr. 290/1961 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 9

§ 9 Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 9 ARÜG?

  • Kernaussage§ 9 ARÜG behandelt "Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.

§ 9. (1) Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:

bis Juni 1942 .........................

160 S monatlich,

ab Juli 1942 ..........................

200 S monatlich;

bis Juni 1942 ......................

200 S monatlich,

ab Juli 1942 .......................

260 S monatlich;

für männliche Angestellte ..........

281∙50 S monatlich,

für weibliche Angestellte ..........

225∙- S monatlich;

ab Juli 1927

bis Dezember 1938 ..................

300∙- S monatlich,

ab Jänner 1939

bis Juni 1942 ......................

250∙- S monatlich,

ab Juli 1942 .......................

300∙-S monatlich;

zu Gruppe a):

insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser;

zu Gruppe b):

insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, Platzmeister, Lagermeister;

zu Gruppe c):

insbesondere fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Gruppenführer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstattingenieure.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2 ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1 als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?

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Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 9 ARÜG in einfachen Worten?

§ 9 ARÜG behandelt "Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2023
Fassung seit
1. Januar 1961
Fassung bis
laufend
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)

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