§ 20
§ 20 Wahrung von Leistungsansprüchen.
Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 20 ARÜG?
- Kernaussage§ 20 ARÜG behandelt "Wahrung von Leistungsansprüchen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Ist der Anspruch, der sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergeben würde, geringer als der, welcher...
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Wahrung von Leistungsansprüchen.
§ 20. (1) Ist der Anspruch, der sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergeben würde, geringer als der, welcher am 31. Dezember 1960 gegeben ist, so gilt der Anspruch an dem genannten Tage als Anspruch nach diesem Bundesgesetz.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebende Anspruch niedriger ist als die bisher gewährte vorläufige Leistung.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 20 ARÜG in einfachen Worten?
§ 20 ARÜG behandelt "Wahrung von Leistungsansprüchen." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1961
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)
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