§ 10
§ 10 Zusammentreffen von Zeiten.
Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 10 ARÜG?
- Kernaussage§ 10 ARÜG behandelt "Zusammentreffen von Zeiten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen,...
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Zusammentreffen von Zeiten.
§ 10. Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 10 ARÜG in einfachen Worten?
§ 10 ARÜG behandelt "Zusammentreffen von Zeiten." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
Welche Fassung ist hier angezeigt?
Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1961 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1961
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)
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