§ 2
§ 2 Persönlicher Geltungsbereich.
Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 2 ARÜG?
- Kernaussage§ 2 ARÜG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung
Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.
Persönlicher Geltungsbereich.
§ 2. (1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,
(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Republik Österreich über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger nicht zu berücksichtigen.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 2 ARÜG in einfachen Worten?
§ 2 ARÜG ordnet ein, für wen oder für welche Sachverhalte die Rechtsvorschrift gilt.
Für wen ist § 2 ARÜG relevant?
Für Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
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Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1961 bis laufend.
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Änderungshistorie
Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. August 2023
- Fassung seit
- 1. Januar 1961
- Fassung bis
- laufend
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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:
- BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)
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Rückverweise
Judikatur-Auswertung
Was zeigt die Rechtsprechung zu diesem Paragraphen?
- Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend? 7
- OGH5
- Verwaltungsgerichtshof (VwGH)2
Bei 7 lokal gefundenen Entscheidungen ist nur eine vorsichtige Einordnung sinnvoll. Der erkennbare Schwerpunkt liegt auf "Welche Rechte oder Pflichten von Schülern, Eltern, Schulen oder Behörden waren entscheidend?". Am häufigsten erscheint OGH in den Treffern. Eine belastbare inhaltliche Linie sollte anhand der einzelnen Entscheidungen geprüft werden.
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Entscheidungen
Verwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 95/08/0034 · 27. Juli 200195/08/0034 · 27. Juli 2001 · ECLI:AT:VWGH:2001:1995080034.X03ARÜG 1961 §2 Abs1 lita; · VwRallg;OGH · RechtssatzOGH · 10ObS220/99x · 9. November 199910ObS220/99x · 9. November 1999 · ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0112661Veröff: SZ 72/169
ARÜG §2 Abs1 litbOGH · RechtssatzOGH · 10ObS362/91; 10ObS125/93; 10ObS214/94 · 27. September 199410ObS362/91; 10ObS125/93; 10ObS214/94 · 27. September 1994 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085887Veröff: SZ 65/91 = DRdA 1993,53 (Albert) = SSV-NF 6/64 Auch; Veröff: SSV-NF 7/69 Auch
ARÜG §2OGH · RechtssatzOGH · 10ObS362/91; 10ObS125/93 · 13. Juli 199310ObS362/91; 10ObS125/93 · 13. Juli 1993 · ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0085889Veröff: SZ 65/91 = DRdA 1993,53 (Albert) = SSV-NF 6/64 Veröff: SSV-NF 7/69
ARÜG §2 Abs1OGH · RechtssatzOGH · 10ObS109/91 · 9. Juli 199110ObS109/91 · 9. Juli 1991 · ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085878Veröff: SSV-NF 5/72
ARÜG §2 Abs1 lita · ARÜG §2 Abs1 litcOGH · RechtssatzOGH · 10ObS109/91 · 9. Juli 199110ObS109/91 · 9. Juli 1991 · ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085873Veröff: SSV-NF 5/72
ARÜG §2 Abs1 litcVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · RechtssatzVerwaltungsgerichtshof (VwGH) · 81/08/0036 · 10. März 198381/08/0036 · 10. März 1983 · ECLI:AT:VWGH:1983:1981080036.X01ARÜG 1961 §2 Abs1 idF 1962/114; · ASVG §500;