Bundesgesetze

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).

ARÜGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1962RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008183 · BGBl. Nr. 290/1961 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

Art. 2

Art. 2 Artikel II.

Fassung: 1. Januar 1962 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in Art. 2 ARÜG?

  • KernaussageArt. 2 ARÜG behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: 66/03 Sonstiges Sozialversicherung

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 114/1962, zu BGBl. Nr. 290/1961)

(1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26˙536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die

Mill. S

(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT V.
Gehört thematisch zuÜbergangs- und Schlussbestimmungen
Vorheriger Paragraph§ 25 Vollziehung.
Nächster ParagraphAnfang oder Ende der Rechtsvorschrift.

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt Art. 2 ARÜG in einfachen Worten?

Art. 2 ARÜG behandelt "Artikel II." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

Welche Fassung ist hier angezeigt?

Gilt in dieser Darstellung von 1. Januar 1962 bis laufend.

Ist diese Erklärung rechtsverbindlich?

Rechtsverbindlich ist der amtliche Wortlaut in der jeweils maßgeblichen Fassung. Die Erklärung auf dieser Seite hilft nur bei der Orientierung.

Die Antworten sind eine Orientierung zum angezeigten RIS-Wortlaut und keine Rechtsberatung.

Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. August 2023
Fassung seit
1. Januar 1962
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:45
Frühere Fassungen

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Was sich geändert hat

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)

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