§ 4
§ 4 Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.
Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend
Kurzfassung / TL;DR
Worum geht es in § 4 ARÜG?
- Kernaussage§ 4 ARÜG behandelt "Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
- Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
- Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der...
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Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.
§ 4. (1) Es entspricht
(2) Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters oder des Todes gemeinsam Arbeiter und Angestellte, sieht sie jedoch für die Angestellten eine besondere Versicherungsgruppe vor, so entspricht die Versicherung in dieser Gruppe der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten.
(3) Für die Feststellung der Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit ist, wenn dies nicht schon aus der Art der Versicherung (Abs. 1) hervorgeht, die Beschäftigung so zu berücksichtigen, als ob sie im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt worden wäre. Dies gilt entsprechend auch für Zeiten eines Rentenbezuges aus dem Versicherungsfall des Alters oder einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus der Rentenversicherung anderer Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3).
(4) Läßt sich die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nach Abs. 3 hinsichtlich der Art der maßgebenden Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr feststellen, so werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden Zeiten so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig gewesen wäre.
Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 4 ARÜG in einfachen Worten?
§ 4 ARÜG behandelt "Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
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Stand und Fassungen
- Zuletzt geändert am
- 24. Mai 2016
- Fassung seit
- 1. Januar 1961
- Fassung bis
- laufend
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- BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)
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