Bundesgesetze

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).

ARÜGBundesgesetzFassung seit 1. Januar 1961RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008183 · BGBl. Nr. 290/1961 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

§ 18

§ 18 Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Kurzfassung / TL;DR

Worum geht es in § 18 ARÜG?

  • Kernaussage§ 18 ARÜG behandelt "Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.
  • Für wen relevantFür Personen, Einrichtungen oder Behörden, auf die diese Rechtsvorschrift im konkreten Fall angewendet wird.
  • Was konkret geregelt wirdKernpunkt: Auf Rentenansprüche aus einer ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer ausländischen Unfallversicherung können die Versicherungsträger...

Orientierung zum amtlichen RIS-Text, keine Rechtsberatung.

Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.

§ 18. (1) Auf Rentenansprüche aus einer ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer ausländischen Unfallversicherung können die Versicherungsträger an österreichische Staatsbürger in Fällen einer besonderen sozialen Berücksichtigungswürdigkeit Vorschüsse gewähren, wenn der Berechtigte im Falle seines Wohnsitzes im Gebiete des betreffenden Staates Anspruch auf eine solche Leistung hätte, die Leistung aber mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Berechtigten in der Republik Österreich nicht gewährt wird und sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes kein Leistungsanspruch ergibt.

(2) Vorschüsse nach Abs. 1 dürfen den Betrag nicht überschreiten, der im einzelnen Fall bei Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Ausgleichszulagen als Richtsatz gelten würde.

(3) Die Empfänger von Vorschüssen nach Abs. 1 auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung der Rentner; die Empfänger von Vorschüssen auf Rentenansprüche aus einer Unfallversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung.

(4) Die Gewährung von Vorschüssen nach Abs. 1 bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

(5) Der Aufwand an Vorschüssen gemäß Abs. 1 und der die Pensions- und die Unfallversicherungsträger belastende Aufwand für die Krankenversicherung der Vorschußempfänger gemäß Abs. 3 ist den Versicherungsträgern vom Bund zu ersetzen.

Norm-KontextWo steht diese Bestimmung im Gesetz?
Teil / Abschnitt / KapitelABSCHNITT IV.
Gehört thematisch zuBeurteilung, Übergangs- und Schlussbestimmungen

Begriffe / Tags

Häufige FragenFragen zu dieser Bestimmung
Was regelt § 18 ARÜG in einfachen Worten?

§ 18 ARÜG behandelt "Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung." und ist im Zusammenhang mit dem aktuellen RIS-Wortlaut zu lesen.

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Änderungshistorie

Stand und Fassungen

Zuletzt geändert am
24. Mai 2016
Fassung seit
1. Januar 1961
Fassung bis
laufend
Lokaler Stand
7. Oktober 2026 03:45
Frühere Fassungen

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Letzte RIS-Änderungsquellen zur gesamten Rechtsvorschrift:

  • BGBl. Nr. 114/1962 (NR: GP IX IA 170/A AB 615 S. 97. BR: S. 188.)

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