Bundesgesetze

Auslandsrenten-Übernahmegesetz

Bundesgesetz vom 22. November 1961 über Leistungsansprüche und Anwartschaften in der Pensions(Renten)versicherung und Unfallversicherung auf Grund von Beschäftigungen im Ausland (Auslandsrenten-Übernahmegesetz – ARÜG.).

ARÜGBundesgesetzIn Kraft seit 1. Januar 1961RIS-Stand 24. August 2023

RIS-Gesetzesnummer 10008183 · BGBl. Nr. 290/1961 · 66/03 Sonstiges Sozialversicherung · Original im RIS öffnen

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Gesamte Rechtsvorschrift

§ 1

§ 1 Gemeinsame Bestimmungen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

ABSCHNITT I.

Gemeinsame Bestimmungen.

Sachlicher Geltungsbereich.

§ 1. (1) Dieses Bundesgesetz regelt unbeschadet zwischenstaatlicher Vereinbarungen, ob und inwieweit zu berücksichtigen sind

(2) Rentenansprüche und Zeiten nach Abs. 1 Z 1 sowie Leistungsansprüche aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung beziehungsweise in der österreichischen Unfallversicherung nur insoweit zu berücksichtigen, als sie nicht von Versicherungsträgern in der Bundesrepublik Deutschland zu übernehmen sind.

(3) Als Gebiete anderer Staaten nach Abs. 1 gelten Gebiete, die am 31. Dezember 1937 zum Territorium der nachstehenden Staaten gehört haben: Albanien, Bulgarien, Freie Stadt Danzig, Deutsches Reich, Estland, Jugoslawien, Lettland, Litauen, Polen, Rumänien, Tschechoslowakei, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken.

(4) Als Zeiten nach Abs. 1 Z 1 lit. a gelten auch Zeiten, die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3, aber außerhalb dieses Gebietes zurückgelegt worden sind, wenn die Beschäftigung einer Rentenversicherung unterlegen ist.

(5) Als Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) nach Abs. 1 Z 2 gelten auch Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten), die im Zusammenhang mit einer Beschäftigung in einem Gebiet im Sinne des Abs. 3 außerhalb dieses Gebietes eingetreten sind, wenn die Beschäftigung einer Unfallversicherung unterlegen ist.

§ 2

§ 2 Persönlicher Geltungsbereich.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Persönlicher Geltungsbereich.

§ 2. (1) Die Regelung nach § 1 gilt, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Personen,

(2) Bei der Anwendung der Bestimmungen des Abs. 1 sind Bestimmungen in zwischenstaatlichen Vereinbarungen der Republik Österreich über die Behandlung als österreichischer Staatsbürger nicht zu berücksichtigen.

§ 4

§ 4 Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Versicherungs(Leistungs)zugehörigkeit, Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit.

§ 4. (1) Es entspricht

(2) Erfaßt eine Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) für die Fälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters oder des Todes gemeinsam Arbeiter und Angestellte, sieht sie jedoch für die Angestellten eine besondere Versicherungsgruppe vor, so entspricht die Versicherung in dieser Gruppe der österreichischen Pensions(Renten)versicherung der Angestellten.

(3) Für die Feststellung der Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit ist, wenn dies nicht schon aus der Art der Versicherung (Abs. 1) hervorgeht, die Beschäftigung so zu berücksichtigen, als ob sie im Gebiet der Republik Österreich ausgeübt worden wäre. Dies gilt entsprechend auch für Zeiten eines Rentenbezuges aus dem Versicherungsfall des Alters oder einem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit aus der Rentenversicherung anderer Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3).

(4) Läßt sich die Versicherungs(Leistungs)zuständigkeit nach Abs. 3 hinsichtlich der Art der maßgebenden Beschäftigung für einen bestimmten Zeitraum nicht mehr feststellen, so werden die auf dieser Beschäftigung beruhenden Zeiten so berücksichtigt, als ob sie auf einem Versicherungsverhältnis beruht hätten, für das die Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter zuständig gewesen wäre.

§ 5

§ 5 Pensionsversicherung.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

ABSCHNITT II.

Pensionsversicherung.

Berücksichtigung von Rentenansprüchen.

§ 5. (1) Ein Rentenanspruch im Sinne des Abschnittes I ist in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zu berücksichtigen, wenn vor dem 27. November 1961 die Rente aus der Versicherung in dem anderen Staate (§ 1 Abs. 3, § 3) zuerkannt war

(2) Für die Bemessung der Rente sind die Zeiten nach § 6 zu berücksichtigen. Erreichen diese Zeiten nicht das Ausmaß der für die Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung erforderlichen Wartezeit, so sind der Rentenbemessung Zeiten in diesem Ausmaß zugrunde zu legen.

§ 6

§ 6 Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Berücksichtigung von Zeiten als Versicherungszeiten.

§ 6. (1) Versicherungszeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. a und Abs. 4 sind bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Beitragszeiten im Sinne der jeweiligen österreichischen Vorschriften zu übernehmen. In der Pensionsversicherung der Arbeiter gelten jedoch solche Versicherungszeiten, wenn sie vor dem 1. Jänner 1939 erworben worden sind, als Ersatzzeiten (Vordienstzeiten) nach Maßgabe der österreichischen Vorschriften.

(2) Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b sind, soweit im Abs. 3 nichts anderes bestimmt wird, bei der Feststellung der Rente in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach den jeweiligen österreichischen Vorschriften in der gleichen Weise zu berücksichtigen wie auf österreichischem Gebiet zurückgelegte Zeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 1 lit. b, für die nach den jeweils in Geltung gestandenen österreichischen Vorschriften keine Pensions(Renten)versicherung bestanden hat.

(3) Zeiten nach Abs. 2, für welche die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des anderen Staates (§ 1 Abs. 3, § 3) nur aus dem Grunde nicht bestanden hat, weil durch eine dienstrechtliche Versorgungseinrichtung für die Versicherungsfälle der Invalidität (Berufsunfähigkeit), des Alters und des Todes bereits vorgesorgt war, gelten bei der Feststellung der Rentenansprüche in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung als Zeiten im Sinne des Abs. 1.

(4) Zeiten nach Abs. 1 bis 3 sind in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung so weit nicht zu berücksichtigen, als sie

§ 7

§ 7 Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Berücksichtigung von Zeiten als neutrale Zeiten.

§ 7. Bei der Feststellung der Anrechenbarkeit von Versicherungszeiten in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind folgende Zeiten als neutrale Zeiten anzusehen:

§ 8

§ 8 Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind.

§ 8. Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht anzuwenden sind, sind die jeweils in Geltung gestandenen oder in Geltung stehenden österreichischen Vorschriften mit der Maßgabe anzuwenden, daß als jährlicher Steigerungsbetrag nach dem Stand der Rechtsvorschriften vom 31. Dezember 1946 gilt

§ 9

§ 9 Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Sonderregelung für die Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind.

§ 9. (1) Bei der Bemessung der Renten, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gelten für Zeiten, die nach § 6 zu übernehmen oder zu berücksichtigen sind, die nachstehenden Beitragsgrundlagen:

bis Juni 1942 .........................

160 S monatlich,

ab Juli 1942 ..........................

200 S monatlich;

bis Juni 1942 ......................

200 S monatlich,

ab Juli 1942 .......................

260 S monatlich;

für männliche Angestellte ..........

281∙50 S monatlich,

für weibliche Angestellte ..........

225∙- S monatlich;

ab Juli 1927

bis Dezember 1938 ..................

300∙- S monatlich,

ab Jänner 1939

bis Juni 1942 ......................

250∙- S monatlich,

ab Juli 1942 .......................

300∙-S monatlich;

zu Gruppe a):

insbesondere Lohnrechner, einfache Stenotypisten, Hilfszeichner und Pauser;

zu Gruppe b):

insbesondere Buchhalter, Rechnungsprüfer, fremdsprachliche Stenotypisten, Expedienten, Werkstattechniker, technische Revisoren, Zeichner, Werkmeister, Platzmeister, Lagermeister;

zu Gruppe c):

insbesondere fremdsprachliche Korrespondenten (mehrsprachig), Gruppenführer, erste Einkäufer, Konstrukteure und Werkstattingenieure.

(2) Bei der Ermittlung der gemäß § 238 Abs. 2 ASVG. für die Bemessungszeit in Betracht kommenden Versicherungsmonate sind Monate der freiwilligen Versicherung, die nach § 6 Abs. 1 als Beitragszeiten zu übernehmen sind, nicht zu berücksichtigen.

(3) Bei der Anwendung der Aufwertungsfaktoren gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. (Anlage 5) sind die Beitragsgrundlagen nach Abs. 1 ungeachtet ihrer zeitlichen Lagerung mit dem für das Jahr 1946 geltenden Faktor aufzuwerten. Die aufgewertete Beitragsgrundlage darf jedoch für die Zeit ab 1. Jänner 1939 nicht höher sein als die jeweils in Geltung gestandene gemäß § 242 Abs. 3 ASVG. ihrer zeitlichen Lagerung entsprechend aufgewertete Höchstbeitragsgrundlage.

(4) Sind nach § 6 Zeiten zu übernehmen oder zu berücksichtigen, für welche im Abs. 1 verschiedene Beitragsgrundlagen festgesetzt sind, so ist für diese Zeiten bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage die Beitragsgrundlage anzusetzen, welche für die innerhalb der Bemessungszeit nach der angeführten Bestimmung überwiegende Zeit gilt.

§ 10

§ 10 Zusammentreffen von Zeiten.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Zusammentreffen von Zeiten.

§ 10. Fallen nach § 6 zu übernehmende beziehungsweise zu berücksichtigende Zeiten mit Versicherungszeiten der österreichischen Pensions(Renten)versicherung zusammen, so sind nur die Zeiten zu berücksichtigen, die in der österreichischen Versicherung erworben worden sind.

§ 11

§ 11 Besondere Leistungsansprüche.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Besondere Leistungsansprüche.

§ 11. Für den Ausstattungsbeitrag, die Abfindung, den Leistungszuschlag, das Bergmannstreuegeld und den Überweisungsbetrag in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung sind Zeiten im Sinne des § 6 nicht zu berücksichtigen.

§ 12

§ 12 Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

§ 12. Die in der österreichischen Pensions(Renten)versicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Rentenansprüche und Zeiten in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) gelten als solche der österreichischen Pensions(Renten)versicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 13

§ 13 Unfallversicherung.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

ABSCHNITT III.

Unfallversicherung.

Anwendung von österreichischen Rechtsvorschriften.

§ 13. (1) Auf die Feststellung von Leistungsansprüchen aus Arbeitsunfällen (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 finden, unbeschadet der Bestimmungen des § 14 über die Bemessungsgrundlagen, die jeweiligen österreichischen Vorschriften Anwendung. Die Vorschriften über die Gewährung von Zuschlägen zu Leistungen sowie die §§ 4 und 5 Abs. 2 der Verordnung vom 9. November 1944 (Deutsches Reichsgesetzblatt I S. 324) und die zu deren Durchführung und Ergänzung erlassenen Vorschriften sind nicht anzuwenden.

(2) Abs. 1 gilt auch für Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5, die einen Entschädigungsanspruch nach den jeweiligen Vorschriften der österreichischen Unfallversicherung begründen würden, wenn sie im Gebiete der Republik Österreich entstanden wären.

§ 14

§ 14 Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Sonderregelung über die Bemessungsgrundlagen.

§ 14. (1) Als Bemessungsgrundlagen gelten, sofern nach der Art der Beschäftigung im Zeitpunkt des Unfalles der Versicherte

(2) Bei selbständiger Erwerbstätigkeit in der Landwirtschaft oder in der Forstwirtschaft im Zeitpunkt des Unfalles gelten als Bemessungsgrundlage 7200 S, bei sonstiger selbständiger Erwerbstätigkeit in diesem Zeitpunkt 9000 S.

§ 15

§ 15 Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Zwischenstaatliche Vereinbarungen.

§ 15. Die in der österreichischen Unfallversicherung nach diesem Abschnitt berücksichtigten Arbeitsunfälle (Berufskrankheiten) in anderen Staaten (§ 1 Abs. 3, § 3) sowie die Leistungsansprüche aus solchen Unfällen gelten als solche der österreichischen Unfallversicherung auch für zwischenstaatliche Vereinbarungen der Republik Österreich, soweit solche Vereinbarungen sozialversicherungsrechtliche Bestimmungen enthalten und in den Vereinbarungen nichts anderes bestimmt ist.

§ 16

§ 16 Sonstige Bestimmungen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

ABSCHNITT IV.

Sonstige Bestimmungen.

Ruhen von Leistungen.

§ 16. (1) Leistungen der Pensionsversicherung, die unter Berücksichtigung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gewährt werden, ruhen mit dem Betrag, der von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der Republik Österreich an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt, daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden Grund handelt und daß die Leistung nicht auf Grund einer mit der Republik Österreich abgeschlossenen zwischenstaatlichen Vereinbarung über Pensions(Renten)versicherung erbracht wird; hiebei sind die Fälle der geminderten Arbeitsfähigkeit den Fällen des Alters gleichzusetzen.

(2) Leistungen der Unfallversicherung nach diesem Bundesgesetz ruhen mit dem Betrag, der von einem Träger der Sozialversicherung oder einer anderen Stelle außerhalb des Gebietes der Republik Österreich oder von einer im § 6 Abs. 4 lit. a genannten Stelle wegen eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit an den Leistungsberechtigten gezahlt wird, vorausgesetzt, daß es sich um denselben die Leistung bewirkenden Grund handelt.

(3) Der Anspruchsberechtigte hat dem die Leistung nach diesem Bundesgesetz erbringenden Versicherungsträger die Gewährung einer Leistung von einer anderen Stelle im Sinne der Abs. 1 und 2 zu melden.

§ 17

§ 17 Neufeststellung von Ansprüchen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Neufeststellung von Ansprüchen.

§ 17. Werden Zeiten nach § 6 Abs. 1 bis 3, die bereits einer Leistung der Pensionsversicherung zugrunde gelegt sind, bei der Feststellung eines Ruhe(Versorgungs)genusses durch eine der im § 6 Abs. 4 lit. a genannten Stellen beitragsfrei angerechnet oder sonst berücksichtigt, so ist der Anspruch aus der Pensionsversicherung unter Außerachtlassung der im Ruhe(Versorgungs)genuß berücksichtigten Zeiten neu festzustellen. Die Neufeststellung wird mit Ablauf des zweiten auf die Zustellung des Bescheides folgenden Kalendermonates wirksam.

§ 18

§ 18 Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Vorschüsse auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer Unfallversicherung.

§ 18. (1) Auf Rentenansprüche aus einer ausländischen Rentenversicherung und auf Leistungsansprüche aus einer ausländischen Unfallversicherung können die Versicherungsträger an österreichische Staatsbürger in Fällen einer besonderen sozialen Berücksichtigungswürdigkeit Vorschüsse gewähren, wenn der Berechtigte im Falle seines Wohnsitzes im Gebiete des betreffenden Staates Anspruch auf eine solche Leistung hätte, die Leistung aber mit Rücksicht auf den Wohnsitz des Berechtigten in der Republik Österreich nicht gewährt wird und sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes kein Leistungsanspruch ergibt.

(2) Vorschüsse nach Abs. 1 dürfen den Betrag nicht überschreiten, der im einzelnen Fall bei Anwendung der Vorschriften über die Gewährung von Ausgleichszulagen als Richtsatz gelten würde.

(3) Die Empfänger von Vorschüssen nach Abs. 1 auf Rentenansprüche aus einer Rentenversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung der Rentner; die Empfänger von Vorschüssen auf Rentenansprüche aus einer Unfallversicherung im Ausland unterliegen den Bestimmungen über die Krankenversicherung von Beziehern einer Rente aus der Unfallversicherung.

(4) Die Gewährung von Vorschüssen nach Abs. 1 bedarf der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen.

(5) Der Aufwand an Vorschüssen gemäß Abs. 1 und der die Pensions- und die Unfallversicherungsträger belastende Aufwand für die Krankenversicherung der Vorschußempfänger gemäß Abs. 3 ist den Versicherungsträgern vom Bund zu ersetzen.

§ 19

§ 19 Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Fassung: 1. Januar 1956 bis laufend

ABSCHNITT V.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

Sonderbestimmungen über Beitragsgrundlagen.

§ 19. Bei Bemessung von Renten für die Zeit vor dem 1. Jänner 1961, auf welche die Bestimmungen des Vierten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes anzuwenden sind, gilt als Beitragsgrundlage für die nach Art. 10 des Zweiten Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Sozialversicherung, BGBl. Nr. 250/1954, vorgemerkten Versicherungszeiten das Sechsfache der im § 9 angeführten Beitragsgrundlagen.

§ 20

§ 20 Wahrung von Leistungsansprüchen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Wahrung von Leistungsansprüchen.

§ 20. (1) Ist der Anspruch, der sich aus der Anwendung dieses Bundesgesetzes ergeben würde, geringer als der, welcher am 31. Dezember 1960 gegeben ist, so gilt der Anspruch an dem genannten Tage als Anspruch nach diesem Bundesgesetz.

(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn der sich nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ergebende Anspruch niedriger ist als die bisher gewährte vorläufige Leistung.

§ 21

§ 21 Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach § 18.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Überleitung von Leistungen in Vorschüsse nach § 18.

§ 21. Sind Leistungen für einen vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes gelegenen Zeitraum von den Trägern der Pensionsversicherung und der Unfallversicherung tatsächlich erbracht worden und steht ihnen nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes kein Anspruch gegenüber, so können auch in solchen Fällen Vorschüsse gemäß § 18 gewährt werden. Bis zur Entscheidung über die Gewährung eines Vorschusses gemäß § 18 ist die bisherige Leistung weiterzugewähren.

§ 22

§ 22 Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Gewährung, Feststellung und Neufeststellung von Leistungen.

§ 22. (1) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten auch für Versicherungsfälle, die vor seinem Inkrafttreten eingetreten sind.

(2) Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des im § 23 bezeichneten Finanz- und Ausgleichsvertrages bereits beantragt, aber noch nicht festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, jedoch frühestens vom 1. Jänner 1961 an, soweit aber Leistungen auf Grund der Bestimmungen des § 19 festzustellen sind, jedenfalls von dem Zeitpunkt an, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, zu gewähren. Leistungen, die am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages bereits festgestellt sind, sind nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes auf Antrag neu festzustellen; sie können auch von Amts wegen neu festgestellt werden. Wird der Antrag auf Neufeststellung binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt, so ist die Leistung ab dem Tage, an dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens ab 1. Jänner 1961 zu gewähren. Wird der Antrag auf Neufeststellung erst nach Ablauf dieser Frist gestellt, so ist die Leistung mit Wirksamkeit von dem der Antragstellung folgenden Monatsersten an neu festzustellen. Im Falle der Neufeststellung von Amts wegen gilt der Tag, an dem der Versicherungsträger das Verfahren einleitet, als Tag der Antragstellung.

(3) Werden Leistungen binnen einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages beantragt, so werden sie ab dem Zeitpunkt, in dem die Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens vom 1. Jänner 1961 an, gewährt, es sei denn, daß ein Anspruch auf die Leistung schon nach den bisherigen Bestimmungen gegeben gewesen wäre.

(4) Der Anwendung der Abs. 2 und 3 sowie des § 17 steht die Rechtskraft früherer Entscheidungen nicht entgegen.

(5) Bei der Durchführung der Abs. 1 bis 4 kann der Ablauf von Verjährungs- oder Ausschlußfristen nicht geltend gemacht werden, wenn die erforderlichen Anträge innerhalb einer Frist von einem Jahr nach dem Inkrafttreten des Finanz- und Ausgleichsvertrages gestellt werden.

(6) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 5 gelten in der Unfallversicherung nur für Renten.

(7) Der Mehrbetrag, der sich in der Pensionsversicherung aus der Anwendung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gegenüber der Leistung am 31. Dezember 1960 ergibt, jedoch mit Ausnahme des Mehrbetrages aus der Anwendung der Bestimmung des § 19, gebührt zu einem Drittel ab 1. Jänner 1961, zu zwei Dritteln ab 1. Jänner 1962 und ab 1. Jänner 1963 in voller Höhe. Rentenberechtigten der Geburtsjahrgänge 1876 und früher gebührt jedoch schon ab 1. Jänner 1961, Rentenberechtigten des Geburtsjahrganges 1877 ab 1. Jänner 1962 der volle Mehrbetrag. Rentenberechtigten, die vor dem 1. Jänner 1961 noch keine Leistung erhielten, ist die nach diesem Bundesgesetz gebührende Leistung ab 1. Jänner 1961 in voller Höhe auszuzahlen.

§ 23

§ 23 Wirksamkeitsbeginn.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Wirksamkeitsbeginn.

§ 23. Dieses Bundesgesetz tritt am Tage des Inkrafttretens des Finanz- und Ausgleichsvertrages zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland rückwirkend in Kraft, und zwar hinsichtlich

§ 24

§ 24 Vorläufige Leistungen.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Vorläufige Leistungen.

§ 24. Die Versicherungsträger können schon ab dem Tage der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Fällen einer besonderen sozialen Berücksichtigungswürdigkeit vorläufige Leistungen bis zur Höhe der Leistung gewähren, die nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gebühren würde. Diese vorläufigen Leistungen sind auf die gebührenden Leistungen anzurechnen.

§ 25

§ 25 Vollziehung.

Fassung: 1. Januar 1961 bis laufend

Vollziehung.

§ 25. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung, hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 18 und 21 das Bundesministerium für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen betraut.

Art. 2

Art. 2 Artikel II.

Fassung: 1. Januar 1962 bis laufend

Artikel II.

(Anm.: aus BGBl. Nr. 114/1962, zu BGBl. Nr. 290/1961)

(1) In der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz leistet der Bund für die Jahre 1962 bis 1965 jährlich einen Beitrag von 26˙536 Millionen Schilling. Hievon entfallen auf die

Mill. S

(2) Die Träger der Pensionsversicherung und Unfallversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz haben rückwirkend vom 1. Jänner 1961 die Vergütungsbeträge des Bundes für auf ausländische Leistungen gewährte Vorschüsse zurückzuzahlen, wenn solche Vorschüsse in Leistungen nach dem Auslandsrenten-Übernahmegesetz umgewandelt werden.