Im österreichischen Recht bezieht sich der Begriff „Ausstellungsrecht“ auf jene Befugnisse, die mit dem Recht verbunden sind, Werke der bildenden Kunst, Filme und ähnliche Werke öffentlich auszustellen. Dieses Recht ist ein Teilbereich des umfassenderen Urheberrechts, das in Österreich im Urheberrechtsgesetz (UrhG) geregelt ist.
Gemäß dem Urheberrechtsgesetz § 18 UrhG darf ein Werk öffentlich ausgestellt werden, wenn die physischen Exemplare des Werkes mit Zustimmung des Urhebers verkauft oder in der Öffentlichkeit verstreut wurden. Dabei ist es wichtig, dass das Ausstellungsrecht dem Urheber oder dem Rechteinhaber eine gewisse Kontrolle über die Präsentation ihrer Werke einräumt. Dies umfasst unter anderem die Entscheidung darüber, ob und wie ein Werk in der Öffentlichkeit einem Publikum zugänglich gemacht wird.
Ferner enthält das Urheberrechtsgesetz Bestimmungen darüber, dass die öffentliche Ausstellung insbesondere dann genehmigt werden muss, wenn es sich um unveröffentlichte Werke handelt. In Fällen, in denen Dritte die Werke ohne entsprechende Rechte oder Vereinbarung nutzen, kann der Urheber Ansprüche auf Unterlassung und Schadenersatz geltend machen.
Das Ausstellungsrecht ist unter dem Aspekt des Schutzes und der Kontrolle der Verwertung von kreativen Werken zu verstehen, wobei es dem Urheber ermöglicht, die Nutzung seiner Werke zu lenken und entsprechend davon zu profitieren. Es ist ein integraler Bestandteil des österreichischen Urheberrechts, das darauf abzielt, das geistige Eigentum von Künstlern und Kreativen zu schützen.
Insgesamt ist das Ausstellungsrecht somit eine spezifische, rechtlich verankerte Möglichkeit für Urheber, Einfluss darauf zu nehmen, wie ihre Werke dem Publikum gezeigt werden, und stellt einen Schutzmechanismus innerhalb des Urheberrechtssystems dar, um die wirtschaftlichen und persönlichen Interessen der Urheber zu wahren.