Verschiedene Typen von Behandlungsverträgen
In der medizinischen Praxis gibt es unterschiedliche Arten von Behandlungsverträgen. Am häufigsten sind der einfache Behandlungsvertrag und der Krankenhausaufnahmevertrag. Es gibt jedoch auch Mischformen dieser beiden Vertragsarten.
Der einfache Behandlungsvertrag für ambulante Behandlungen
Im Rahmen einer ambulanten Behandlung schließt der Patient einen Vertrag mit einem Arzt in freier Praxis. Dieser Vertrag verpflichtet den Arzt, den Patienten direkt und persönlich zu behandeln. Der Patient ist im Gegenzug dazu verpflichtet, für die ärztliche Leistung zu bezahlen.
Überweisungen und Konsultationen
Wenn ein Arzt einen Patienten an einen anderen Arzt überweist, entsteht in der Regel ein neuer Behandlungsvertrag. Der überweisende Arzt kann jedoch nur für eine fehlerhafte Auswahl des neuen Arztes haftbar gemacht werden, nicht für dessen Behandlungsfehler. Wenn ein Arzt einen anderen Arzt als Konsiliararzt hinzuzieht, bleibt der ursprüngliche Arzt der einzige Vertragspartner des Patienten. Der Konsiliararzt wird zum Erfüllungsgehilfen des behandelnden Arztes.
Grundlagen und Formen des Behandlungsvertrags
Der Behandlungsvertrag bildet die rechtliche Grundlage für die Beziehung zwischen dem Patienten und dem Arzt oder dem Krankenhaus. Er kann in verschiedenen Formen geschlossen werden: mündlich, schriftlich oder konkludent.
Rechte und Pflichten
Der Behandlungsvertrag legt die Rechte und Pflichten für beide Parteien fest. Bei einer Verletzung dieser Rechte und Pflichten, insbesondere bei Behandlungsfehlern, können für den Patienten Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüche entstehen. Bei einer stationären Behandlung wird der Vertrag in der Regel mit dem Krankenhausträger abgeschlossen, und der Arzt agiert als dessen Erfüllungsgehilfe.
Beweisführung bei Behandlungsfehlern
Im Falle eines Behandlungsfehlers muss der Patient beweisen, dass sein Gesundheitsschaden auf eine bestimmte Behandlung zurückzuführen ist und dass der behandelnde Arzt dafür verantwortlich ist.
Mischformen des Behandlungsvertrags
Es gibt auch kombinierte Formen des Behandlungsvertrags, die in speziellen Fällen zum Einsatz kommen:
- Krankenhäuser haben oft spezielle Abteilungen mit erhöhtem Standard, für die separate Verträge abgeschlossen werden.
- Belegärzte in privaten Krankenhäusern schließen ebenfalls eigene Behandlungsverträge mit den Patienten.
In solchen Fällen wird neben dem Krankenhausaufnahmevertrag oft ein zusätzlicher Vertrag mit dem leitenden Chefarzt geschlossen. Dieser regelt die persönliche Behandlung des Patienten und führt zu einer gemeinsamen Haftung von Krankenhaus und Arzt. Belegärzte haften in diesem Kontext auch für das ihnen vom Krankenhaus bereitgestellte Personal.
Verschiedene Arten von Patienten als Vertragspartner
Volljährige und geschäftsfähige Patienten
Ein volljähriger und geschäftsfähiger Patient kann seinen Behandlungsvertrag selbstständig abschließen. Nach einer umfassenden medizinischen Aufklärung gibt er auch seine eigene Zustimmung zur Behandlung.
Minderjährige oder geistig beeinträchtigte Patienten
Für minderjährige oder geistig beeinträchtigte Patienten muss der Behandlungsvertrag von einem gesetzlichen Vertreter abgeschlossen werden. Dies ist in der Regel ein Elternteil, kann aber auch ein Vormund oder Sachwalter sein.
Im Fall von geistig beeinträchtigten Patienten schließt der Sachwalter den Behandlungsvertrag ab. In einigen Fällen ist dafür die zusätzliche Genehmigung eines Pflegschaftsgerichts erforderlich.
Rechtliche Kategorisierung des Behandlungsvertrags
Freier Dienstvertrag
Ein Behandlungsvertrag wird meist als freier Dienstvertrag abgeschlossen. In diesem Fall wird kein bestimmtes Ergebnis, sondern nur eine fachgerechte medizinische Behandlung geschuldet. Ärzte sind verpflichtet, sich fachlich korrekt und sorgfältig zu bemühen, um dem Patienten Linderung oder Heilung zu verschaffen.
Werkvertrag
In bestimmten Fällen kann ein Behandlungsvertrag auch als Werkvertrag angesehen werden, bei dem ein bestimmtes Ergebnis geschuldet ist. Dies ist etwa bei einem Gipsverband oder individuellem Zahnersatz der Fall.
Haftung in Kombinierten Verträgen
Bei einer Behandlung als Privatpatient in der Sonderklasse eines Krankenhauses oder durch einen Belegarzt entsteht eine gemeinsame Haftung von Krankenhaus und Arzt. Beide können für Fehler des jeweils anderen in Haftung genommen werden.
Arzthaftung und Aufklärungspflicht
Die Haftung eines Arztes ist eine Verschuldenshaftung und greift bereits bei leichter Fahrlässigkeit. Ein Mangel an ärztlicher Aufklärung vor der Behandlung macht diese rechtswidrig und kann als Körperverletzung gewertet werden.
Strafrechtliche und Zivilrechtliche Konsequenzen
Eine Behandlung ohne gültige Zustimmung des Patienten kann sowohl zivilrechtliche als auch strafrechtliche Konsequenzen haben. Zivilrechtlich können Schadenersatzansprüche und Ansprüche auf Schmerzensgeld geltend gemacht werden. Strafrechtlich kann dies als „eigenmächtige Heilbehandlung“ nach § 110 StGB verfolgt werden.
Umfang der Aufklärungspflicht
Die Aufklärungspflicht des Arztes erstreckt sich auf Diagnose, Behandlungsverlauf, Therapie und Risiken. Dabei muss der Arzt auch die individuelle Fähigkeit des Patienten zur Einschätzung und zum Verständnis der Behandlung berücksichtigen.
Behandlungsfehler, Beweislast und Verjährung
Was ist ein Behandlungsfehler?
Behandlungsfehler können in zwei Kategorien unterteilt werden:
- Behandlungsfehler im engeren Sinne: Diese beziehen sich auf die konkrete medizinische Behandlung und umfassen Fehler bei der Anamnese, Diagnose, Therapie, Prophylaxe und Nachsorge.
- Behandlungsfehler im weiteren Sinne: Diese umfassen Pflichtverletzungen, die sich außerhalb der eigentlichen Behandlung ergeben, wie Aufklärungsfehler, Organisationsfehler oder Fehler bei der Medikamentenlagerung.
Arzthaftung und Beweislast
In Österreich gibt es keine explizite Gesetzesregelung zur Arzthaftung. Sie unterliegt den allgemeinen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, insbesondere dem § 1299 ABGB, der die Sachverständigenhaftung regelt.
Die Beweislast für einen Behandlungsfehler liegt in der Regel beim Patienten. Ausnahmen gelten für die ärztliche Aufklärungspflicht. In diesem Fall muss der Arzt nachweisen, dass er seiner Aufklärungspflicht nachgekommen ist.
Mehrstufige Beweisführung
Für die Beweisführung eines Behandlungsfehlers sind mehrere Elemente notwendig:
- Nachweis eines gesundheitlichen Schadens.
- Kausalität zwischen dem Schaden und der Behandlung.
- Verschulden des behandelnden Arztes.
Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht
In komplexen Fällen, insbesondere wenn der Patient unter Narkose stand, ist die Beweisführung schwierig. Daher wird empfohlen, einen erfahrenen Rechtsanwalt für Schadenersatzrecht zu konsultieren.
Verjährung von Ansprüchen
Schadenersatzansprüche aus Behandlungsfehlern können verjähren. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre nach § 1489 Satz 1 ABGB, wenn dem Patienten sowohl der Schaden als auch der Schädiger bekannt sind. Ansonsten beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.
Bei erwarteten Folgeschäden ist es ratsam, innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist eine Feststellungsklage anzustreben.