Definition
75. StGB Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen. Mord bezeichnet im Strafrecht den Grundtatbestand der Tötungsdelikte.
Gesetzeswortlaut
§ 75 des Strafgesetzbuch Strafgesetzbuches StGB lautet: Mord § 75. Wer einen anderen tötet, ist mit Freiheitsstrafe von zehn bis zu zwanzig Jahren oder mit lebenslanger Freiheitsstrafe zu bestrafen.
Systematik
Mord ist nach österreichischem StGB das Grundtatbestand|Grunddelikt der vorsätzlichen Tötung und das schwerwiegendste Delikt überhaupt. Andere Delikte der vorsätzlichen Tötung werden milder bestraft § 76 bis § 79 StGB.
Da das StGB keine qualifizierten Tatbestände der vorsätzlichen Tötung enthält, ist der Strafrahmen bei Mord relativ groß; damit soll dem Gericht die Möglichkeit gegeben werden, nach den Erfordernissen des Einzelfalles eine schuld-, tat- und täterangemessene Strafe zu verhängen. Der Strafrahmen beträgt zehn bis zwanzig Jahre oder lebenslange Haftstrafe.
Er kann durch “außerordentliche Strafmilderung § 41 StGB bei Überwiegen der Milderungsgründe bis auf ein Jahr Freiheitsstrafe abgesenkt werden. Diese weite Möglichkeit richterlicher Strafmilderung ist eine Besonderheit des österreichischen Rechts. Mord ist nach jede vorsätzliche Tötung.
Dies ergibt sich zum einen daraus, dass § 7 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs bestimmt, dass, wenn das Gesetz nichts anderes bestimmt, nur vorsätzliches Handeln strafbar ist. Zum anderen ergibt sich das Erfordernis des Vorsatzes beim Mord aus der Existenz eines eigenen Tatbestands zur fahrlässigen Tötung. Der Täter muss es nach der Vorsatzdefinition des StGB § 5 Abs 1 Satz 2 StGB zumindest ernstlich für möglich halten und sich damit abfinden, dass seine Handlung (bzw. unter weiteren Voraussetzungen auch sein Unterlassen zum Tod eines Menschen führt bedingter Vorsatz.
Als Vorsatzdelikt kann Mord auch versucht § 15 StGB werden, als Erfolgsdelikt kann Mord durch Unterlassung § 2 StGB begangen werden, eine Beteiligung § 12 StGB daran ist ebenso möglich. Über dieses Delikt ist bei Erwachsenen ausschließlich im Geschworenenverfahren zu entscheiden, bei Jugendlichen 14 bis 18 Jahren – wenn sie zur Zeit der Begehung unter 16 Jahren alt waren – im Schöffenverfahren. Somit entscheiden im ersten Fall acht – rechtsunkundige – Geschworene allein über die Schuld des Täters, im Fall eines Schuldspruchs entscheiden diese gemeinsam mit drei Berufsrichtern über die zu verhängende Strafe.
Im Schöffenverfahren entscheiden ein Berufsrichter und zwei – rechtsunkundige – Laienrichter gemeinsam über Schuld und Strafe. Der Mord ist unverjährbar. Allerdings ist nach Ablauf von 20 Jahren die Verhängung der lebenslangen Freiheitsstrafe ausgeschlossen. An deren Stelle tritt eine Freiheitsstrafe von zehn bis 20 Jahren § 57 Abs 1 StGB.