Mit Erfolgsdelikt wird ein Delikt bezeichnet, dessen Tatbestand ein Tun beschreibt, das einen bestimmten Erfolg auslöst, welcher nicht in der Tathandlung selbst eingeschlossen ist, so beispielsweise Mord oder Körperverletzung. „Erfolg“ im Normsinne ist die strafrechtlich relevante nachteilige Veränderung des durch die Norm geschützten Rechtsguts.
Teilweise wird weiterhin vertreten, dass, sofern entsprechende Tatbestände normiert sind, eine bloße Gefährdung einen (Gefährdungs-)Erfolg begründen kann.
Erfolgsdelikte verlangen einen Zusammenhang zwischen Handlung und Erfolg. Zusätzlich muss der konkrete Erfolg dem Täter als sein Werk objektiv zurechenbar sein.