Internationale Schiedsgerichtsbarkeit

Internationale Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet im österreichischen Zusammenhang in der Regel ein Schiedsverfahren mit grenzüberschreitendem Bezug. Dabei entscheiden nicht staatliche Gerichte, sondern von den Parteien bestimmte Schiedsrichterinnen und Schiedsrichter über einen Rechtsstreit. Die rechtliche Grundlage liegt in Österreich vor allem in den §§ 577 bis 618 ZPO. Für internationale Fälle sind außerdem völkerrechtliche Übereinkommen wichtig, vor allem das New Yorker Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche.

Was ein internationales Schiedsverfahren ausmacht

Ein Schiedsverfahren ist nicht schon deshalb international, weil es auf Englisch geführt wird oder eine ausländische Partei beteiligt ist. In der Praxis spricht man von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit, wenn der Streit eine Auslandsberührung hat, etwa weil die Parteien ihren Sitz in verschiedenen Staaten haben, der Erfüllungsort im Ausland liegt oder der Schiedsort außerhalb Österreichs vereinbart wurde.

Die Schiedsvereinbarung ist der Ausgangspunkt. Nach österreichischem Recht ist sie eine Vereinbarung, mit der die Parteien alle oder einzelne Streitigkeiten aus einem bestimmten Rechtsverhältnis einem Schiedsgericht unterwerfen. Sie kann sich auf bereits entstandene oder auf künftige Streitigkeiten beziehen. Ohne wirksame Schiedsvereinbarung gibt es grundsätzlich keine Zuständigkeit des Schiedsgerichts.

Welche Rolle das österreichische Recht spielt

Österreich regelt das Schiedsverfahren in der Zivilprozessordnung. Diese Bestimmungen gelten nicht nur für rein inländische, sondern auch für viele internationale Schiedsverfahren mit Schiedsort in Österreich. Das betrifft etwa Fragen der Schiedsvereinbarung, der Bildung des Schiedsgerichts, der Ablehnung von Schiedsrichterinnen und Schiedsrichtern, des Verfahrensablaufs und der gerichtlichen Kontrolle.

Die Parteien haben dabei beträchtliche Gestaltungsfreiheit. Sie können insbesondere vereinbaren:

  • ob ein Einzelschiedsrichter oder ein Schiedsgericht mit mehreren Mitgliedern entscheiden soll,
  • nach welchen Verfahrensregeln vorgegangen wird,
  • welcher Ort des Schiedsverfahrens maßgeblich ist,
  • welches materielle Recht auf den Streit angewendet werden soll.

Fehlt eine ausdrückliche Regelung, enthält die ZPO Auffangbestimmungen. Haben die Parteien etwa nichts anderes vereinbart, sind drei Schiedsrichter zu bestellen.

Schiedsvereinbarung, Schiedsfähigkeit und Verfahren

Nicht jeder Streit darf schiedsrichterlich entschieden werden. Entscheidend ist die Schiedsfähigkeit. Im vermögensrechtlichen Bereich ist Schiedsgerichtsbarkeit grundsätzlich weitgehend zulässig. Bei bestimmten Materien setzt das Gesetz aber Grenzen. Gerade in Bereichen mit besonderem Schutzbedürfnis, etwa im Verbraucher- oder Arbeitsrecht, bestehen besondere Anforderungen oder Beschränkungen.

Das Schiedsgericht prüft seine Zuständigkeit grundsätzlich selbst. Diese Kompetenz ist praktisch sehr wichtig: Wer sich auf die Unzuständigkeit berufen will, muss dies rechtzeitig im Schiedsverfahren geltend machen. Das verhindert, dass eine Partei sich zuerst auf das Verfahren einlässt und den Einwand erst später erhebt.

Das Verfahren ist flexibler als ein staatlicher Zivilprozess. Die Parteien können Verfahrenssprache, Fristen, Art der Beweisaufnahme und viele organisatorische Fragen selbst festlegen. Trotzdem ist das Verfahren nicht rechtsfrei. Wesentliche Verfahrensgrundsätze wie Gehör und eine faire Möglichkeit zur Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung müssen gewahrt bleiben.

Schiedsspruch und Kontrolle durch staatliche Gerichte

Am Ende steht der Schiedsspruch. Er wirkt zwischen den Parteien ähnlich wie ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil. Ein normales Rechtsmittel wie Berufung gibt es im österreichischen Schiedsrecht grundsätzlich nicht. Die staatliche Kontrolle erfolgt vielmehr über eine Aufhebungsklage nach § 611 ZPO und nur aus gesetzlich festgelegten Gründen.

Eine Aufhebung kommt etwa in Betracht, wenn

  • keine wirksame Schiedsvereinbarung vorliegt,
  • eine Partei nicht gehörig gehört wurde,
  • das Schiedsgericht über den Umfang der Schiedsvereinbarung hinausgegangen ist,
  • das Verfahren Grundwertungen der österreichischen Rechtsordnung widerspricht,
  • der Gegenstand des Streits nicht schiedsfähig ist.

Die staatlichen Gerichte prüfen dabei nicht einfach neu, ob der Schiedsspruch inhaltlich richtig ist. Die Kontrolle ist bewusst begrenzt. Das ist ein wesentlicher Unterschied zum gerichtlichen Instanzenzug.

Anerkennung und Vollstreckung in internationalen Fällen

Besonders wichtig wird internationale Schiedsgerichtsbarkeit bei der Vollstreckung über Grenzen hinweg. Ein Schiedsspruch soll nicht nur ergehen, sondern auch durchsetzbar sein. Für ausländische Schiedssprüche ist hier das New Yorker Übereinkommen zentral. Es verpflichtet die Vertragsstaaten grundsätzlich zur Anerkennung und Vollstreckung, lässt aber bestimmte Versagungsgründe zu, etwa das Fehlen einer wirksamen Schiedsvereinbarung oder Verstöße gegen den ordre public.

Neben dem New Yorker Übereinkommen ist in Österreich auch das Europäische Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit relevant. Es enthält zusätzliche Regeln für bestimmte internationale Handelsschiedsverfahren, etwa zur Schiedsvereinbarung, zur Zuständigkeit des Schiedsgerichts und zu einzelnen Verfahrensfragen.

Abgrenzung zur Staaten- und Investitionsschiedsgerichtsbarkeit

Der Begriff wird manchmal missverständlich verwendet. Im österreichischen Zivilverfahrensrecht geht es vor allem um private Schiedsverfahren zwischen Unternehmen oder sonstigen Privatrechtssubjekten. Davon zu unterscheiden sind Verfahren zwischen Staaten sowie die Investitionsschiedsgerichtsbarkeit. Diese beruhen regelmäßig auf eigenständigen völkerrechtlichen Grundlagen und folgen nicht einfach den §§ 577 ff ZPO.

Für einen allgemeinen Erklärartikel ist daher wichtig: Wer in Österreich von internationaler Schiedsgerichtsbarkeit spricht, meint meist die grenzüberschreitende private Schiedsgerichtsbarkeit im Unternehmens- und Wirtschaftsleben.

Quellen

  • §§ 577 bis 618 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • § 581 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • § 586 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • § 611 Zivilprozessordnung (ZPO), RIS.
  • Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, insbesondere Art. II und Art. V, RIS.
  • Europäisches Übereinkommen über die internationale Handelsschiedsgerichtsbarkeit, insbesondere Art. 1, Art. 6, Art. 7 und Art. 9, RIS.
  • Nueber, Michael, ZPO Schiedsverfahren, Taschenkommentar, LexisNexis Verlag ARD ORAC, Wien.
  • Czernich/Deixler-Hübner/Schauer, Handbuch Schiedsrecht, LexisNexis Verlag ARD ORAC, Wien.
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