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Ich bin arbeitslos – wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Mindestsicherung?

Wann habe ich Anspruch auf Arbeitslosengeld

Haben Sie Ihren Job verloren und sind auf Arbeitssuche, erhalten Sie grundsätzlich Geld vom AMS, um Ihre Existenz zu sichern. Dafür müssen Sie aber gewisse Voraussetzungen erfüllen:

  • Der erste Schritt besteht darin, dass Sie sich bei Ihrem AMS arbeitslos melden und einen Antrag auf Arbeitslosengeld stellen.
  • Dazu müssen Sie arbeitsfähig und arbeitswillig sein und am Arbeitsmarkt vermittelbar sein
  • Außerdem müssen Sie bereit sein, eine Arbeit mit mindestens 20 Wochenstunden auszuüben. Eine Ausnahme besteht, wenn Sie Betreuungspflichten für ein Kind unter 10 Jahren oder ein Kind mit Behinderung haben und sie nachweislich über keine Betreuung für Ihr Kind während Ihrer Arbeitszeit von 20 Stunden pro Woche haben. In diesem Fall reicht es , wenn Sie bereit sind, 16 Wochenstunden zu arbeiten.
Fraglich ist aber, ob Sie auch die Anwartschaft fürs Arbeitslosengeld erfüllen
  • Um die Anwartschaft fürs Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie in den letzten 2 Jahren, 52 Wochen arbeitslosenversichert gearbeitet haben, das heißt, sie müssen in den letzten zwei Jahren mindestens ein Jahr zumindest einer Teilzeitbeschäftigung nachgegangen sein. Beantragen Sie aber schon zum zweiten Mal, oder öfter, Arbeitslosengeld, reicht es auch, wenn Sie im letzten Jahr zumindest 28 Wochen arbeitslosenversichert gearbeitet haben.
  • Beantragen Sie zum ersten Mal Arbeitslosengeld und sind unter 25 Jahre alt, reicht es, um die Anwartschaft zu erfüllen aus, wenn Sie im letzten Jahr 26 Wochen arbeitslosenversichert gearbeitet haben.

Arbeitslosengeld erhalten Sie grundsätzlich für 20 Wochen. Die Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes erhöht sich auf 30 Wochen, wenn Sie 3 Jahre lang arbeitslosenversichert gearbeitet haben. Auf 39 Wochen, wenn Sie das 40 Lebensjahr vollendet haben und innerhalb der letzten 10 Jahre mindestens 6 Jahre einer Tätigkeit nachgegangen sind, bei der Sie arbeitslosenversichert waren bzw auf 52 Wochen, wenn Sie das 50 Lebensjahr vollendet haben und in den letzten 15 Jahren zumindest 9 Jahre arbeitslosenversichert gearbeitet haben.

Der Arbeitslosengeldbezug erhöht sich um maximal 3 oder 4 Jahre, wenn Sie eine Schulung im Rahmen der Arbeitsstiftung besuchen.

Um Arbeitslosengeld zu erhalten, müssen Sie sich arbeitslos melden und einen Antrag beim AMS stellen. Während der Corona-Krise können Sie Ihren Antrag über Ihr eAMS-Konto stellen. Sie können aber direkt bei Ihrer AMS Geschäftsstelle anrufen, dann bekommen Sie einen Antrag per Post zugestellt.

Die Höhe des Arbeitslosengelds berechnet aufgrund vieler verschiedener Faktoren. Sie sollten sich diesbezüglich beim AMS erkundigen.

Wann habe ich Anspruch auf Mindestsicherung?

Im Unterschied zum Arbeitslosengeld müssen Sie, um Mindestsicherung zu erhalten, sich an die für Sie zuständige Bezirksverwaltungsbehörde wenden. Das ist das Gemeindeamt bzw die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat und in Wien das Sozialzentrum bzw Sozialreferat der MA 40. Meist müssen Sie sich zudem beim AMS als arbeitslos melden, um Mindestsicherung beantragen zu können.

Die Mindestsicherung ist in den Bundesländern unterschiedlich geregelt. 2010 wurde zwar eine Art. 15a B-VG Vereinbarung zwischen den Bundesländern zur Harmonisierung der Regelungen der Sozialhilfe in Österreich abgeschlossen, diese ist aber Ende 2016 ausgelaufen. Nun wurde ein Bundesgrundsatzgesetz – das Sozialhilfegrundsatzgesetz – geschaffen, das mit 1. Juni 2019 in Kraft trat. Darin wurde den Ländern eine 7monatige Frist auferlegt, um Ausführungsgesetze zu erlassen. Das heißt, es gibt für die Länder zwar einen verbindlichen Rahmen, an den sie sich bei der Ausgestaltung der jeweiligen Landesgesetze halten müssen, von diesem abgesehen haben sie aber relativ großen Ermessensspielraum bei ihren Regelungen. Besondere landesgesetzliche Regelungen bezüglich  Menschen mit Behinderung können die Länder aber beibehalten zB günstige Regelungen wie § 7 Abs. 2 Z 5 des Wiener Mindestssicherungsgesetzes. Das heißt, dass landesgesetzliche Regelungen, die Leistungen bei Pflegebedarf oder Behinderung gewähren, durch das Bundesgrundsatzgesetz nicht berührt werden.

Voraussetzungen für die Gewährung von Mindestsicherung

Einen uneingeschränkten Anspruch auf Mindestsicherung haben nur EU bzw EWR Bürger, und zwar dann, wenn sie als Arbeitnehmer in Österreich sind oder schon seit 5 Jahren in Österreich wohnen. Die Mindestsicherung bietet aber auch Drittstaatsangehörigen eine Hilfestellung, diese müssen aber 5 Jahre rechtmäßig in Österreich leben. Wurde einem Asylsuchenden der Flüchtlingsstatus zuerkannt, hat auch dieser einen Anspruch auf Sozialhilfe.

Um Mindestsicherung beziehen zu können, muss man beachten, dass vorrangig alle eigenen Mittel eingesetzt werden müssen. Das heißt, dass man vorhandenes Vermögen verwerten muss. Im Sozialhilfegrundsatzgesetz sind aber bestimmte Vermögenswerte von einer Verwertung ausgenommen, wenn dadurch eine Notlage erst ausgelöst, verlängert oder die Lösung der Notlage gefährdet wäre. Dabei handelt es sich beispielsweise um den nötigen Hausrat, einen Pkw, den man berufsbedingt benötigt oder auch Gegenstände die man für seine kulturellen oder geistigen Bedürfnisse braucht. Die Ausführungsgesetze der Länder, also die jeweiligen landesrechtlichen Bestimmungen, sehen auch Vermögensfreibeträge vor.
Von der Verwertung ausgenommen sind weiters freiwillige (Geld-) Leistungen der Wohlfahrt oder von Dritten die ohne rechtliche Grundlage erbracht werden, außer diese Leistungen werden schon seit vier Monaten durchgehend gewährt, oder werden in einem Ausmaß erbracht, dass keine Sozialhilfe mehr notwendig ist. Weiters müssen Pflegegeld oder ähnliches und Familienbeihilfe, Kinderabsetzbetrag sowie Absetzbeträge gem.
§ 33 Abs 4 EStG nicht in Abzug gebracht werden.

Die Mindestsicherung wird aber nur Personen gewährt, die arbeitsfähig sind und auch arbeitswillig sind.

Wird Mindestsicherung bezogen, aber eine Arbeitsleistung verweigert oder auch Kursmaßnahmen verweigert, kann die Leistung gekürzt oder ganz gestrichen werden. Davon bestehen aber Ausnahmen. Hat eine Person das Regelpensionsalter erreicht, ist invalid oder hat Angehörige der Pflegestufe drei, oder Betreuungspflichten für Kinder unter 3 Jahren ohne geeignete Betreuungsmöglichkeit bzw begleitet ihr schwersterkranktes Kind, darf die Bereitschaft eine Berufstätigkeit aufzunehmen nicht verlangt werden. Dasselbe gilt, wenn eine Person vor ihrem 18 Geburtstag eine Erwerbsausbildung oder Schulausbildung begonnen hat und diese zielstrebig verfolgt.

Durch das neue Sozialhilfegrundsatzgesetz werden ab 2020 Höchstsätze für die Mindestsicherung eingeführt. Zudem soll vermehrt durch Sachleistungen zB durch Überweisung der Miete direkt an den Vermieter, die Mindestsicherung gewährt werden. Der Höchstbetrag liegt im Jahr 2020 bei rund € 1.283 für ein Paar (das entspricht 70 % des Netto-Ausgleichszulagenrichtsatzes 2020 pro Person). Es gibt keine gestaffelten Höchstsätze für minderjährige Kinder, eine dahingehende Regelung des Sozialhilfegrundsatzgesetzes hat der Verfassungsgerichtshof aufgehoben, das heißt, dass die Bundesländer die Leistungshöhen frei festsetzen können. Alleinerziehende können auch einen Zuschlag bekommen, mit der die Sozialhilfe nochmal erhöht wird. Zudem sind die Bundesländer verpflichtet einen Zuschlag für Menschen mit Behinderung gewähren, wenn sie  bislang noch keine dahingehende Regelung haben. Durch den Bezug von Mindestsicherung werden Sie auch zur Krankenversicherung angemeldet, sodass die medizinische Versorgung uneingeschränkt gegeben ist.

Weitergehende Informationen bezüglich Mindestsicherung in Ihrem konkreten Bundesland, finden Sie auf der Homepage der Arbeiterkammer.

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