Die Verordnung (EU) 2018/1806 legt auf EU-Ebene fest, welche Drittstaatsangehörigen für kurzfristige Aufenthalte im Schengen-Raum ein Visum benötigen und welche davon befreit sind. Als Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar und muss nicht erst durch ein nationales Gesetz umgesetzt werden. Für Österreich ist sie vor allem im Fremdenrecht, bei Grenzkontrollen, Visaentscheidungen und bei der Einreise für Kurzaufenthalte von zentraler Bedeutung.
Was regelt Verordnung (EU) 2018/1806?
Die Verordnung (EU) 2018/1806 enthält die unionsweit maßgeblichen Listen jener Drittstaaten, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen der Mitgliedstaaten für einen kurzfristigen Aufenthalt visumpflichtig sind, und jener Drittstaaten, deren Staatsangehörige von dieser Pflicht befreit sind. Sie betrifft damit die Einreise für Kurzaufenthalte, insbesondere im Schengen-Raum.
Rechtlich handelt es sich um eine Neufassung der früheren Visumlisten-Verordnung. Ihr Kern besteht aus zwei Anhängen: Ein Anhang nennt jene Drittstaaten, deren Staatsangehörige für Kurzaufenthalte grundsätzlich ein Visum brauchen; der andere Anhang zählt jene Drittstaaten auf, deren Staatsangehörige für solche Aufenthalte grundsätzlich visumfrei sind. Maßgeblich ist dabei vor allem der Aufenthalt von bis zu 90 Tagen je Zeitraum von 180 Tagen.
Die Verordnung regelt nicht das gesamte Aufenthaltsrecht. Sie entscheidet insbesondere nicht darüber, ob jemand in Österreich arbeiten darf, einen längerfristigen Aufenthaltstitel erhält oder einen Anspruch auf Einreise hat. Auch bei Visumfreiheit müssen die sonstigen Einreisevoraussetzungen erfüllt sein, etwa ein gültiges Reisedokument, ausreichende Mittel, ein nachvollziehbarer Aufenthaltszweck und das Fehlen eines Einreisehindernisses.
Als EU-Verordnung gilt sie grundsätzlich unmittelbar in den Mitgliedstaaten. Österreich muss daher keine eigene inhaltliche Liste der visumpflichtigen oder visumfreien Staaten schaffen, sondern wendet die unionsrechtlichen Vorgaben direkt an. Nationale Vorschriften bleiben aber dort wichtig, wo sie an die unionsrechtliche Visumspflicht anknüpfen, etwa bei Verfahrensfragen, Zuständigkeiten oder Sanktionen im Fremdenrecht.
Warum ist der Rechtsakt wichtig?
Die Verordnung ist ein Grundpfeiler des gemeinsamen europäischen Visumssystems. Ohne eine einheitliche Liste der visumpflichtigen und visumfreien Drittstaaten wäre ein gemeinsamer Raum ohne Binnengrenzkontrollen nur schwer praktikabel. Die Regelung dient daher der einheitlichen Behandlung von Reisenden an den Außengrenzen und unterstützt die Kohärenz des Schengen-Systems.
Sie ist auch deshalb wichtig, weil die Frage der Visumspflicht weitreichende praktische Folgen hat. Für Staatsangehörige visumpflichtiger Staaten bedeutet sie regelmäßig, dass vor der Reise ein Visumverfahren durchlaufen werden muss. Für Staatsangehörige visumfreier Staaten erleichtert sie touristische, familiäre oder geschäftliche Kurzaufenthalte erheblich. Gleichzeitig bleibt die Visumfreiheit keine uneingeschränkte Einreisegarantie, sondern nur eine Befreiung vom Erfordernis eines Visums für den Kurzaufenthalt.
Die Auswahl der Staaten in den Anhängen erfolgt nicht beliebig. Auf EU-Ebene spielen dabei unter anderem Fragen der irregulären Migration, der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, der Außenbeziehungen, der regionalen Kohärenz und der Gegenseitigkeit eine Rolle. Damit verbindet die Verordnung migrationsrechtliche, sicherheitsrechtliche und außenpolitische Aspekte.
Bedeutung für Österreich
Für Österreich hat die Verordnung unmittelbare Bedeutung bei der Beurteilung, ob eine Person aus einem Drittstaat für einen kurzfristigen Aufenthalt ein Visum benötigt. Das ist für österreichische Vertretungsbehörden im Ausland ebenso relevant wie für Grenzbehörden und fremdenpolizeiliche Stellen im Inland. In der Praxis ist die Verordnung ein Ausgangspunkt für viele Einreise- und Visaentscheidungen.
Österreich ist Teil des Schengen-Raums. Deshalb muss die Beurteilung der Visumspflicht in ein unionsweit abgestimmtes System passen. Wer nach Österreich für einen Kurzaufenthalt einreisen will, unterliegt nicht bloß isoliert österreichischem Recht, sondern dem Zusammenspiel von Unionsrecht, dem Schengener Grenzkodex, dem Visakodex und den österreichischen fremdenrechtlichen Bestimmungen, insbesondere im Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht sowie im Fremdenpolizeirecht, soweit diese anwendbar sind.
In Österreich ist besonders wichtig, zwischen Kurzaufenthalt und längerfristigem Aufenthalt zu unterscheiden. Die Verordnung (EU) 2018/1806 betrifft den kurzfristigen Aufenthalt. Wer länger in Österreich bleiben möchte, etwa zum Studium, zur Beschäftigung oder zur Familienzusammenführung, benötigt regelmäßig einen passenden Aufenthaltstitel nach den einschlägigen nationalen und unionsrechtlichen Vorschriften. Die bloße Visumfreiheit ersetzt einen solchen Titel nicht.
Praktische Bedeutung hat die Verordnung auch für österreichische Unternehmen, Bildungseinrichtungen und Privatpersonen, die Gäste aus Drittstaaten einladen. Ob vor der Reise ein Visum beantragt werden muss, ist oft die erste und wichtigste Vorfrage. Fehler bei dieser Einschätzung können dazu führen, dass eine Reise nicht angetreten werden kann oder dass es an der Grenze zu Problemen kommt.
Wer ist davon betroffen?
- Drittstaatsangehörige, die für touristische, familiäre, geschäftliche oder sonstige kurzfristige Aufenthalte nach Österreich oder in den Schengen-Raum reisen wollen.
- Österreichische Behörden, insbesondere Vertretungsbehörden, Grenzbehörden und fremdenpolizeiliche Stellen, die die Visumspflicht oder Visumfreiheit zu prüfen haben.
- Unternehmen, Veranstalter, Bildungseinrichtungen und Privatpersonen in Österreich, die Personen aus Drittstaaten einladen oder Reisen organisieren.
Praktische Bedeutung
In der Praxis ist zunächst zu klären, welche Staatsangehörigkeit die reisende Person hat. Davon hängt ab, ob sie nach der Verordnung visumpflichtig oder visumfrei ist. Bei mehreren Staatsangehörigkeiten oder besonderen Reisedokumenten kann die Beurteilung komplizierter sein. Auch Sonderregelungen für bestimmte Personengruppen, etwa Inhaber bestimmter Aufenthaltstitel oder Reisedokumente, können relevant sein; diese ergeben sich aber nicht allein aus der Verordnung (EU) 2018/1806, sondern aus dem weiteren unionsrechtlichen Rahmen.
Wesentlich ist ferner, dass die Verordnung nur den Schritt der Visumspflicht regelt. Auch eine visumfreie Person kann an der Einreise gehindert sein, wenn die allgemeinen Einreisevoraussetzungen nicht vorliegen. Umgekehrt bedeutet eine bestehende Visumspflicht nicht, dass die Einreise unmöglich wäre; vielmehr ist vorab ein Visumverfahren durchzuführen. Zuständig sind in vielen Fällen die österreichischen Vertretungsbehörden oder nach Schengen-Regeln die Vertretung jenes Staates, der Hauptreiseziel ist.
Für Österreich besonders relevant ist die Abgrenzung zwischen erlaubtem Kurzaufenthalt und unzulässiger Erwerbstätigkeit. Viele Personen nehmen an, dass Visumfreiheit automatisch auch eine Arbeitsberechtigung bedeutet. Das ist nicht der Fall. Ob eine Beschäftigung zulässig ist, richtet sich nach anderen Vorschriften. Daher kann ein kurzfristig visumfreier Aufenthalt rechtlich zulässig sein, während eine geplante Arbeitsaufnahme zusätzliche Bewilligungen oder Aufenthaltstitel erfordert.
Auch im Bereich des Rechtsschutzes spielt die Verordnung mittelbar eine Rolle. Wenn Behörden über Visa oder über die Einreise entscheiden, ist die richtige Anwendung der unionsrechtlichen Vorgaben wesentlich. Fehlerhafte Einstufungen bei der Frage der Visumpflicht können in Verfahren vor österreichischen Gerichten oder in unionsrechtlich geprägten Verwaltungsverfahren bedeutsam werden.
Abgrenzung zu anderen Regelungen
Die Verordnung (EU) 2018/1806 ist von anderen unionsrechtlichen und österreichischen Regelungen klar zu unterscheiden. Sie ist nicht mit dem Visakodex gleichzusetzen. Der Visakodex regelt vor allem das Verfahren zur Erteilung von Visa, also etwa Antrag, Prüfung, Entscheidung und Form des Visums. Die Verordnung (EU) 2018/1806 beantwortet demgegenüber die vorgelagerte Frage, ob überhaupt ein Visum erforderlich ist.
Ebenso ist sie vom Schengener Grenzkodex abzugrenzen. Dieser regelt die Einreisevoraussetzungen und Grenzkontrollen im Schengen-Raum. Auch wenn jemand nach der Verordnung visumfrei ist, müssen die Vorgaben des Grenzkodex eingehalten werden. Die Verordnung ersetzt diese Prüfung nicht.
Von österreichischen Aufenthaltstiteln nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht ist die Verordnung ebenfalls zu unterscheiden. Diese Titel betreffen längerfristige oder zweckgebundene Aufenthalte in Österreich. Die unionsrechtliche Visumfreiheit für Kurzaufenthalte schafft grundsätzlich keinen Anspruch auf Niederlassung und keinen Ersatz für einen nationalen Aufenthaltstitel.
Schließlich ist hervorzuheben, dass die Verordnung nur Drittstaatsangehörige betrifft. Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihnen gleichgestellte Personen fallen in einen anderen Rechtsrahmen, insbesondere in das unionsrechtliche Freizügigkeitsrecht. Wer die Staatsangehörigkeit eines EU-Mitgliedstaats besitzt, benötigt für die Einreise nach Österreich grundsätzlich kein Visum nach dieser Verordnung.
Quellen
- Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind
- EUR-Lex
- Österreichisches Fremdenrecht, insbesondere einschlägige Bestimmungen des Fremdenpolizeigesetzes und des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, soweit im Einzelfall anwendbar
- oesterreich.gv.at
- Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten





