Erbfolge bezeichnet die rechtliche Nachfolge in das Vermögen einer verstorbenen Person. Das österreichische Erbrecht kennt dafür zwei Grundlagen: die gewillkürte Erbfolge und die gesetzliche Erbfolge. Gewillkürte Erbfolge liegt vor, wenn der Verstorbene selbst durch eine Verfügung von Todes wegen bestimmt hat, wer Erbe sein soll. Fehlt eine solche wirksame Anordnung ganz oder teilweise, greift die gesetzliche Erbfolge ein.
Worauf sich die Erbfolge stützt
Nach dem ABGB gründet sich das Erbrecht auf Erbvertrag, letzten Willen oder Gesetz. Der letzte Wille umfasst vor allem Testamente. Ein Erbvertrag ist nur in den gesetzlich vorgesehenen Fällen möglich und spielt in der Praxis vor allem im Zusammenhang mit Ehe oder eingetragener Partnerschaft eine Rolle.
Wichtig ist: Eine letztwillige Verfügung muss nicht das gesamte Vermögen erfassen. Wird nur über einen Teil der Verlassenschaft verfügt, gilt für den Rest die gesetzliche Erbfolge. Gesetzliche und gewillkürte Erbfolge können daher nebeneinander bestehen.
Gewillkürte Erbfolge
Von gewillkürter Erbfolge spricht man, wenn die verstorbene Person selbst einen oder mehrere Erben eingesetzt hat. Das geschieht typischerweise durch Testament oder Erbvertrag. Wer als Erbe eingesetzt ist, tritt grundsätzlich in die Rechtsstellung des Verstorbenen ein. Das betrifft nicht einzelne Sachen isoliert, sondern die Verlassenschaft als Ganzes oder einen Erbteil daran.
Davon zu unterscheiden ist das Vermächtnis. Ein Vermächtnis verschafft nicht die Stellung eines Erben, sondern nur einen Anspruch auf einen bestimmten Vermögensvorteil, etwa auf Geld, ein Auto oder eine Wohnungseinrichtung. Der Vermächtnisnehmer ist also nicht Erbe bloß deshalb, weil er im Testament genannt wird.
Auch bei einer gewillkürten Erbfolge sind zwingende Grenzen zu beachten. Dazu gehört vor allem das Pflichtteilsrecht naher Angehöriger. Eine letztwillige Verfügung kann daher wirksam sein und dennoch Pflichtteilsansprüche auslösen.
Gesetzliche Erbfolge
Gibt es keine wirksame Verfügung von Todes wegen oder erfasst sie die Verlassenschaft nicht vollständig, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Gesetzliche Erben sind die Verwandten des Verstorbenen nach einem Ordnungssystem sowie der Ehegatte oder eingetragene Partner.
Das Gesetz stellt dabei auf die nächste Linie ab. Solange Erben einer näheren Linie vorhanden sind, schließen sie entferntere Verwandte aus. Vereinfacht gesagt gilt:
- In erster Linie erben die Kinder und deren Nachkommen.
- Fehlen solche, kommen die Eltern und deren Nachkommen in Betracht.
- Danach folgen die Großeltern und deren Nachkommen.
Der Ehegatte oder eingetragene Partner erbt neben Verwandten mit einem gesetzlich festgelegten Anteil. Die genaue Quote hängt davon ab, welche Verwandten vorhanden sind. Ein bloßer Lebensgefährte gehört hingegen nicht automatisch zu den gesetzlichen Erben.
Wenn keine natürliche Person als gesetzlicher Erbe vorhanden ist und auch keine wirksame Verfügung von Todes wegen eingreift, kann unter den gesetzlichen Voraussetzungen ein Aneignungsrecht des Bundes bestehen.
Wie die Erbfolge praktisch festgestellt wird
In Österreich erfolgt der Vermögensübergang nicht einfach informell innerhalb der Familie. Nach einem Todesfall wird ein Verlassenschaftsverfahren durchgeführt. Dieses Verfahren ist vom Gericht von Amts wegen einzuleiten, sobald der Todesfall verlässlich bekannt ist. Zuständig ist das Verlassenschaftsgericht, regelmäßig unter Mitwirkung eines Gerichtskommissärs, meist eines Notars.
Im Verfahren wird geklärt, wer als Erbe in Betracht kommt, ob es ein Testament gibt und welche Erklärungen die Beteiligten abgeben. Wer Erbe sein will, muss grundsätzlich eine Erbantrittserklärung abgeben. Erst im Rahmen dieses Verfahrens wird verbindlich festgestellt, wem die Verlassenschaft zufällt.
Sind gesetzliche Erben zunächst nicht bekannt, müssen sie ermittelt werden. Das ist aber keine eigene Art der Erbfolge, sondern Teil des Verlassenschaftsverfahrens.
Anrechnung und Grenzen der Erbfolge
Für die Erbfolge kann auch eine Anrechnung von Schenkungen Bedeutung haben. Das ABGB sieht vor, dass sich ein Erbe unter bestimmten Voraussetzungen Schenkungen unter Lebenden anrechnen lassen muss. Das kann sich aus einer Anordnung des Verstorbenen, aus einer Vereinbarung oder im Fall gesetzlicher Erbfolge unter Kindern aus dem Gesetz ergeben.
Außerdem setzt die Erbfolge voraus, dass die betreffende Person überhaupt erbwürdig und erb fähig ist. Nicht jede Person, die familiär nahe steht oder in einem Testament erwähnt wird, kommt daher automatisch als Erbe in Betracht.
Grenzüberschreitende Erbfälle
Hat ein Erbfall Auslandsbezug, kann die EU-Erbrechtsverordnung wichtig werden. Sie regelt für viele grenzüberschreitende Erbfälle innerhalb der EU insbesondere die internationale Zuständigkeit und das anwendbare Recht. Maßgeblich ist dabei häufig der gewöhnliche Aufenthalt des Verstorbenen im Zeitpunkt des Todes. Für rein innerstaatliche Erbfälle in Österreich bleibt das österreichische Erbrecht maßgeblich.
Quellen
- §§ 531 bis 533 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- §§ 727 bis 754 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB), RIS.
- § 143 Außerstreitgesetz (AußStrG), RIS.
- Verordnung (EU) Nr. 650/2012 über Erbsachen und zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, EUR-Lex.
- Christian Rabl/Brigitta Zöchling-Jud (Hrsg.), Das neue Erbrecht. Erbrechts-Änderungsgesetz 2015, MANZ Verlag, Wien.
- Fucik/Mondel, Verlassenschaftsverfahren, 3. Auflage, MANZ Verlag, Wien.





