Datenschutz

Datenschutz ist ein in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts entstandener Begriff, der teilweise unterschiedlich definiert und interpretiert wird. Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz als Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung und auch Schutz der Privatsphäre sowie zum Schutz vor Datenmissbrauch, d. h. vor einer missbräuchlichen Verwendung personenbezogener Daten wie Namen, Kontaktdaten oder Kontodaten einer Person gegen deren Willen, u. a. um damit potentiell kriminelle Handlungen zu begehen, verstanden. Datenschutz wird – jedenfalls in Deutschland – meist als Recht verstanden, dass jeder Mensch grundsätzlich selbst darüber entscheiden darf, wem wann welche „seiner“ persönlichen Daten zugänglich sein sollen. Der Wesenskern eines solchen Datenschutzrechts besteht dabei darin, dass die Machtungleichheit zwischen Organisationen und Einzelpersonen unter Bedingungen gestellt werden kann. Der Datenschutz soll der in der vielfältig digitalen und vernetzten Informationsgesellschaft bestehenden Tendenz zum sogenannten gläsernen Menschen, dem Ausufern staatlicher Überwachungsmaßnahmen (Überwachungsstaat) und Datenmonopolen von Privatunternehmen entgegenwirken.

Begriffe und wissenschaftliche Begründungen: IT-Sicherheit

Datenschutz umfasst zunächst organisatorische und technische Maßnahmen gegen Missbrauch von Daten. Der Begriff IT-Sicherheit betrifft die technischen Maßnahmen gegen das unbefugte Nutzen (Vertraulichkeit), Löschen (Verfügbarkeit) und Verfälschen (Integrität) von Daten. Die besondere Betonung der öffentlichen Sicherheit trifft nicht die primären Interessen des privaten Datenschutzes, sondern lediglich die entgegen stehenden Interessen des staatlichen Gewaltmonopols.

Ursprünglich wurde unter dem Begriff Datenschutz der Schutz der Daten selbst im Sinne der Datensicherung, z. B. vor Verlust, Veränderung oder Diebstahl, verstanden. Dieses Verständnis fand zum Beispiel seinen Niederschlag im ersten Hessischen Datenschutzgesetz von 1970. Im selben Jahr wurde der heute übliche Begriff des Datenschutzes durch einen Aufsatz von Ulrich Seidel definiert „Persönlichkeitsrechtliche Probleme der elektronischen Speicherung privater Daten“. Dabei wurde außerdem die schutzrechtliche Aufspaltung von Daten aus der nicht geschützten Sozialsphäre und der geschützten Privat- und Intimsphäre aufgegeben und in einen einheitlichen Schutz von personenbezogenen Daten umgedeutet. In seiner Dissertation „Datenbanken und Persönlichkeitsrecht“ von 1972 hat Seidel das materielle Datenschutzrecht als die Regelung personenbezogener Datenverarbeitungen insgesamt begriffen und gegenüber dem formellen Datenschutzrecht und der Datensicherung abgegrenzt. Mit seiner Arbeit hat er dem Datenschutz die seitdem allgemein und über Deutschland hinaus gebräuchliche Bedeutung gegeben. Für die wissenschaftliche Begründung des Datenschutzbegriffes wurde Seidel 1986 mit dem Bundesverdienstkreuz ausgezeichnet.

In der Schweiz und in Liechtenstein wird Datenschutz definiert als „Schutz der Persönlichkeit und der Grundrechte von Personen, über die Daten bearbeitet werden“ (§ 1 Bundesgesetz über den Datenschutz der Schweiz, Art. 1 Abs. 1 Datenschutzgesetz Liechtenstein). In Österreich wird Datenschutz als Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten beschrieben, soweit ein schutzwürdiges Interesse besteht (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Datenschutzgesetz).

Die Europäische Union versteht unter Datenschutz „Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Abs. 1 DSGVO). Der Europarat definiert Datenschutz als Schutz des „Recht[s] auf einen Persönlichkeitsbereich […] bei der automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten“ (Art. 1 Europäische Datenschutzkonvention). Im englischen Sprachraum spricht man von privacy (Schutz der Privatsphäre) und von data privacy oder information privacy (Datenschutz im engeren Sinne). Im europäischen Rechtsraum wird in der Gesetzgebung auch der Begriff data protection verwendet.

Bedeutung

Die Bedeutung des Datenschutzes ist seit der Entwicklung der Digitaltechnik stetig gestiegen, weil Datenhaltung, Datenverarbeitung, Datenerfassung, Datenweitergabe und Datenanalyse immer einfacher werden und industrielle Ausmaße angenommen haben. Technische Entwicklungen wie Internet, E-Mail, Mobiltelefonie, Videoüberwachung und elektronische Zahlungsmethoden schaffen neue Möglichkeiten zur Datenerfassung. Dieser Entwicklung steht eine gewisse Gleichgültigkeit großer Teile der Bevölkerung gegenüber, in deren Augen der Datenschutz keine oder nur geringe praktische Bedeutung hat.

Interesse an personenbezogenen Informationen haben sowohl staatliche Stellen als auch private Unternehmen. Sicherheitsbehörden möchten beispielsweise durch Rasterfahndung, Telekommunikationsüberwachung und Bestandsdatenauskunft die Verbrechensbekämpfung verbessern, Finanzbehörden sind an Banktransaktionen interessiert, um Steuerdelikte aufzudecken.

Unternehmen versprechen sich von Mitarbeiterüberwachung (siehe Arbeitnehmerdatenschutz) höhere Effizienz, Kundenprofile sollen beim Marketing einschließlich Preisdifferenzierung helfen und Auskunfteien die Zahlungsfähigkeit der Kunden sicherstellen (siehe Verbraucherdatenschutz, Schufa, Creditreform).

Regelungen

Internationale Regelungen

Seit 1980 existieren mit den OECD Guidelines on the Protection of Privacy and Transborder Data Flows of Personal Data international gültige Richtlinien, welche die Ziele haben, die mitgliedstaatlichen Datenschutzbestimmungen weitreichend zu harmonisieren, einen freien Informationsaustausch zu fördern, ungerechtfertigte Handelshemmnisse zu vermeiden und eine Kluft insbesondere zwischen den europäischen und US-amerikanischen Entwicklungen zu verhindern.

1981 verabschiedete der Europarat mit der Europäischen Datenschutzkonvention eines der ersten internationalen Abkommen zum Datenschutz. Die Europäische Datenschutzkonvention ist bis heute in Kraft und hat völkerrechtlich verbindlichen Charakter für alle 55 Staaten (Stand: 28. Februar 2026), die sie ratifiziert haben.[10] Die Konvention steht Staaten weltweit offen. Erster Beitrittsstaat außerhalb Europas ist Uruguay, für den die Konvention zum 1. August 2013 in Kraft trat.

Europäische Union

Der Schutz personenbezogener Daten ist in der Europäischen Union ein Grundrecht.[12][13] Mit der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutzrichtlinie) hatten das Europäische Parlament und der Europäische Rat 1995 Mindeststandards für den Datenschutz der Mitgliedsstaaten festgeschrieben. Die Richtlinie galt jedoch nicht für den Bereich der justiziellen und polizeilichen Zusammenarbeit, die sogenannte Dritte Säule der Union. In Deutschland wurde die Richtlinie im Jahr 2001 mit dem Gesetz zur Änderung des Bundesdatenschutzgesetzes und anderer Gesetze in nationales Recht umgesetzt. Geregelt wurde auch die Übermittlung von personenbezogenen Daten an Drittstaaten, die nicht Mitglied der EU sind, oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum angehören: Gemäß Artikel 25 war die Übermittlung nur dann zulässig, wenn der Drittstaat ein „angemessenes Schutzniveau“ gewährleistet. Die Entscheidung, welche Länder dieses Schutzniveau gewährleisten, traf die Kommission, die dabei von der sogenannten Artikel-29-Datenschutzgruppe beraten wurde. 2015 wurde gemäß Entscheidung der Kommission von folgenden Drittstaaten ein angemessenes Schutzniveau gewährleistet: Andorra, Argentinien, Färöer, Guernsey, Isle of Man, Israel, Jersey, Kanada, Neuseeland, Schweiz, Uruguay sowie bei der Anwendung der vom US-Handelsministerium vorgelegten Grundsätze des „Sicheren Hafens“ und bei der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-Zoll- und Grenzschutzbehörde (CBP).

Insbesondere die Entscheidung über die Zulässigkeit der Übermittlung von Fluggastdatensätzen an die US-amerikanischen Zollbehörden ist stark umstritten. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat auf Grund einer Klage des Europäischen Parlaments diese Entscheidungen der Kommission und des Rates annulliert.

Ergänzt wurde die allgemeine Datenschutzrichtlinie durch die bereichsspezifische Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation.

Vom EU-Parlament wurde mit den Stimmen von Christdemokraten und Sozialdemokraten am 14. Dezember 2005 eine Richtlinie über eine obligatorische Vorratsdatenspeicherung von Verkehrsdaten der Telekommunikation und des Internets gebilligt. Diese Richtlinie verpflichtete die Mitgliedstaaten zur Einführung von Mindestspeicherungsfristen von sechs Monaten (Internet) bzw. einem Jahr (Telefonie). Diese Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung wurde von Bürgerrechtsorganisationen und Datenschutzbeauftragten kritisiert und war ebenfalls Gegenstand einer Klage vor dem Europäischen Gerichtshof. Am 8. April 2014 wurde sie durch den EuGH für ungültig erklärt.[15] Die Ungültigerklärung wurde zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.

Im Zuge der EU-Datenschutzreform veröffentlichte die EU-Kommission im Januar 2012 den Entwurf der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, die die bisherige Richtlinie ersetzt und in allen Mitgliedsstaaten unmittelbar rechtsverbindlich ist. Der Entwurf gab vor allem unter deutschen Datenschutzexperten Anlass zu eindeutigen Stellungnahmen. Auch die deutschen Datenschutzbehörden diskutierten diesen Entwurf seit seiner Veröffentlichung kontrovers,[19][20] wobei auch datenschutzkritische Stimmen öffentlich Kritik daran geäußert haben („Ulmer Resolution“). Die folgenden Beratungen im EU-Parlament waren gekennzeichnet durch intensive Lobby-Arbeit insbesondere von Seiten der US-Regierung und von US-amerikanischen IT-Unternehmen, wobei insgesamt über 3100 Änderungsanträge eingebracht wurden. Trotzdem gelang im Europäischen Parlament, mit dem Grünen Europaabgeordneten Jan Philipp Albrecht als Berichterstatter, die Erarbeitung einer gemeinsamen Verhandlungsposition, die im Oktober 2013 im Innen- und Justizausschuss und im März 2014 im Plenum mit überwältigender Mehrheit angenommen und am 12. März 2014 durch das Plenum bestätigt wurde. Nach umfangreichen Verhandlungen zwischen EU-Ministerrat, Europäischem Parlament und Europäischer Kommission, dem sogenannten Trilog, verabschiedeten der Rat am 8. April 2016 und das Parlament am 14. April die finale Fassung. Am 25. April 2016 trat die Datenschutz-Grundverordnung in Kraft. Seit dem 25. Mai 2018 gilt sie unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Den Mitgliedstaaten ist es grundsätzlich nicht erlaubt, den von der Verordnung festgeschriebenen Datenschutz durch nationale Regelungen abzuschwächen oder zu verstärken. Allerdings enthält die Verordnung für bestimmte Aspekte des Datenschutzes Öffnungsklauseln für die nationale Gesetzgebung.

Österreich

Rechtsgrundlage für den Datenschutz ist in Österreich das Datenschutzgesetz (DSG). Die Einhaltung des Datenschutzes kontrolliert die Datenschutzbehörde, die seit 26. April 2024 von Dr. Matthias Schmidl geleitet wird.

Möglich ist aber auch die zivilrechtliche Durchsetzung des Datenschutzes bei den ordentlichen Gerichten (insbesondere Löschung und Richtigstellung von fehlerhaften Daten).

Siehe auch

  • EU-Datenschutzreform zur Vereinheitlichung der bestehenden europäischen und nationalen Datenschutzvorschriften
  • INDECT – umstrittenes EU-Projekt zur „Erkennung verdächtigen Verhaltens“ im öffentlichen Raum mittels der Verknüpfung von automatisierter Auswertung von Überwachungskamera-Bildern mit einer Vielzahl von Informationsquellen, auch aus sozialen Netzwerken wie Facebook

Literatur

  • Lukas Bauer, Sebastian Reimer (Hrsg.): Handbuch Datenschutzrecht. facultas, 2009, ISBN 978-3-7089-0509-9.
  • Helmut Bäumler: E-Privacy – Datenschutz im Internet. Vieweg, ISBN 3-528-03921-3.
  • Peter Berger: Unerkannt im Netz. Sicher kommunizieren und recherchieren im Internet. Reihe Praktischer Journalismus. UVK, Konstanz 2008, ISBN 978-3-86764-087-9.
  • Bergmann, Möhrle, Herb: Kommentar zum Datenschutzrecht. Boorberg-Verlag, Stuttgart, ISBN 3-415-00616-6. Stand: 54. Lieferung Februar 2018 mit neuem BDSG und EU-DSGVO.
  • Hans-Jürgen Schaffland: Arbeitsordner für den Datenschutzbeauftragten. Deutscher Genossenschafts-Verlag, Wiesbaden, ISBN 978-3-87151-175-2.
  • Berufsverband der Datenschutzbeauftragten Deutschlands (BvD) e. V. (Hrsg.): Datenschutz – Eine Vorschriftensammlung. 5. Auflage. TÜV Media, Köln 2018, ISBN 978-3-7406-0340-3.
  • Hans Peter Bull: Zweifelsfragen um die informationelle Selbstbestimmung – Datenschutz als Datenaskese. In: Neue Juristische Wochenschrift, Jg. 2006, Nr. 23.
  • Wolfgang Däubler, Thomas Klebe, Peter Wedde, Thilo Weichert: Bundesdatenschutzgesetz. Kompaktkommentar zum BDSG und anderen Gesetzen. 3. Aufl. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3917-1.
  • Wolfgang Däubler: Gläserne Belegschaften? Das Handbuch zum Arbeitnehmerdatenschutz. 5. Aufl. Bund-Verlag, 2010, ISBN 978-3-7663-3919-5.
  • Hansjürgen Garstka: Informationelle Selbstbestimmung und Datenschutz. Das Recht auf Privatsphäre.
    (Memento vom 22. November 2009 im Internet Archive)
  • GDD e. V. (Hrsg.): Datenschutz und Datensicherheit im Gesundheits- und Sozialwesen. 1. Aufl. Datakontext-Fachverlag, 2002, ISBN 3-89577-224-0.
  • Thomas Giesen: Das Grundrecht auf Datenverarbeitung. In: JZ 2007, S. 918–927.
  • Andreas Höpken, Helmut Neumann: Datenschutz in der Arztpraxis – Ein Leitfaden für den Umgang mit Patientendaten. 2., überarbeitete Auflage. C.F. Müller, ISBN 978-3-8114-3461-5.
  • Andreas Kladroba: Das neue Datenschutzrecht in der betrieblichen Praxis. Diskussionsbeiträge aus dem Fachbereich Wirtschaftswissenschaften der Universität Duisburg-Essen, Campus Essen Nr. 131. Essen 2003
  • Gerhard Kongehl (Hrsg.): Datenschutz-Management in Unternehmen und Behörden. Haufe 2005, ISBN 3-8092-1705-0.
  • Wolfgang Maennig: Zur Ökonomik des Datenschutzes. In: A. Peilert (Hrsg.): Private Sicherheitsdienstleistungen und Datenschutz. 2006, S. 1–24.
  • Ronald Petrlic, Christoph Sorge: Datenschutz: Einführung in technischen Datenschutz, Datenschutzrecht und angewandte Kryptographie. Springer Vieweg, Wiesbaden 2017, ISBN 978-3-658-16838-4.
  • Alexander Roßnagel: Handbuch Datenschutzrecht. C.H. Beck, 2003, ISBN 3-406-48441-7
  • Martin Rost: Verkettbarkeit als Grundbegriff des Datenschutzes? In: Innovativer Datenschutz, Für Helmut Bäumler. 2004, S. 315–334, maroki.de
  • Peter Schaar: Das Ende der Privatsphäre. Der Weg in die Überwachungsgesellschaft. C. Bertelsmann, München 2007, ISBN 978-3-570-00993-2.
  • Christiane Schulzki-Haddouti: Vom Ende der Anonymität. Die Globalisierung der Überwachung. ISBN 3-88229-185-0.
  • Pär Ström: Die Überwachungsmafia. Das gute Geschäft mit unseren Daten. München 2005, ISBN 3-446-22980-9.
  • Marie-Theres Tinnefeld, Benedikt Buchner, Thomas Petri: Einführung in das Datenschutzrecht. Datenschutz und Informationsfreiheit in europäischer Sicht. 5. Aufl. München 2012, ISBN 978-3-486-59656-4.
  • Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein: Praxishandbuch Schuldatenschutz, 2008.
  • Bogislav Wilmers-Rauschert: Datenschutz in der freien Jugend- und Sozialhilfe. 1. Aufl. Boorberg, 2004, ISBN 3-415-03367-8.

Quellen

https://de.wikipedia.org/wiki/Datenschutz 26.05.2026

Lizenzinformation zu diesem Artikel

Dieser Artikel basiert auf dem in den Quellen angeführten Wikipedia-Artikel, verfügbar unter der LizenzCC BY-SA 3.0„.

Bewertung dieses Artikels

Teilen   

Kanzlei-Empfehlung

Podcast

Einfach in 3 Schritten einen Anwalt finden, der auf Ihr Rechtsproblem spezialisiert ist

Ein zugelassener Anwalt / eine zugelassen Anwältin ist dafür da, über Rechtsfragen zu beraten und Klienten vor Gericht zu vertreten. Es ist seine Aufgabe, Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung zu erbringen und Klienten vor Gericht zu vertreten. Mit diesem Wissen kennt er alle relevanten Herausforderungen dieses Systems und ist mit allen einschlägigen Rechtsnormen vertraut.

Fachexperten auf Ihrem Gebiet

Anwalts-Empfehlungen gefiltert durch das RechtEasy-Team -Best Choice der Anwälte in Österreich

Chatbox aufmachen

Klicken Sie auf den blauen Button im rechten unteren Eck und wählen aus, dass Sie eine Anwaltsempfehlung benötigen.

Problem schildern

Erklären Sie, welches Anliegen Sie haben. Gehen Sie hier auch gerne ins Detail.

Zurücklehnen

Unser Team beurteilt Ihre Rechtsfrage und vermittelt den richtigen Anwalt/die richtige Anwältin für Sie in Ihrer Region.

Die Vermittlung ist kostenlos. Der jeweilige Anwalt wird Ihnen vorab die genauen Kosten mitteilen, sodass Sie immer die volle Kontrolle haben.

Rechts unten den Chat öffnen, Rechtsfrage stellen und gleich vermitteln lassen.

Jetzt zum Newsletter anmelden!

Auf RechtEasy befinden sich über 7500 Begriffserklärungen und juristische Ratgeber, die von Rechtsanwälten und Juristen verfasst wurden