Betriebshilfe

Betriebshilfe ist im österreichischen Sozialversicherungsrecht vor allem eine Leistung für bäuerliche Betriebe. Sie soll sicherstellen, dass ein land- oder forstwirtschaftlicher Betrieb weitergeführt werden kann, wenn eine zentrale Arbeitskraft vorübergehend ausfällt. Gemeint ist nicht eine allgemeine Unternehmensförderung, sondern die Unterstützung durch Ersatzarbeitskräfte oder ein Kostenzuschuss für deren Einsatz.

Worum es bei der Betriebshilfe geht

In der Landwirtschaft können viele Arbeiten nicht aufgeschoben werden. Tiere müssen versorgt, Futter eingebracht oder Erntearbeiten rechtzeitig erledigt werden. Fällt der Betriebsführer oder eine andere maßgebliche Person aus, kann das den ganzen Betrieb gefährden. Genau hier setzt die Betriebshilfe an.

Rechtlich ist zwischen zwei Bereichen zu unterscheiden:

  • soziale Betriebshilfe bei Ausfall einer wichtigen Arbeitskraft im bäuerlichen Betrieb, etwa wegen Krankheit, Unfall oder Tod;
  • Mutterschaftsbetriebshilfe während der Schutzfristen rund um die Entbindung.

Wer Betriebshilfe erhalten kann

Die Betriebshilfe betrifft den Bereich der bäuerlichen Sozialversicherung nach dem Bauern-Sozialversicherungsgesetz. Nach den Informationen der SVS kommt sie insbesondere in Betracht, wenn der Betriebsführer oder bestimmte im Betrieb hauptberuflich beschäftigte Angehörige ausfallen und dadurch unaufschiebbare Arbeiten im Betrieb nicht mehr rechtzeitig erledigt werden können.

Für die soziale Betriebshilfe nennt die SVS insbesondere den Ausfall des Betriebsführers sowie des hauptberuflich beschäftigten Ehepartners oder eingetragenen Partners, von Kindern, Wahl-, Stief- und Schwiegerkindern, Enkeln und des hauptberuflich beschäftigten Übergebers. Voraussetzung ist, dass im Betrieb keine geeigneten Arbeitskräfte vorhanden sind und tatsächlich unaufschiebbare Arbeiten anfallen.

Wann soziale Betriebshilfe gewährt wird

Die soziale Betriebshilfe dient dazu, wirtschaftliche Nachteile für den Betrieb zu vermeiden und den Behandlungserfolg der ausgefallenen Person abzusichern. Nach den von der SVS veröffentlichten Richtlinien und Informationsblättern kommt sie insbesondere bei folgenden Einsatzgründen in Betracht:

  • Spitalsaufenthalt,
  • länger dauernde Arbeitsunfähigkeit,
  • Kur oder Heilverfahren,
  • Begleitung eines schwerkranken oder behinderten Kindes ins Spital oder zu einem Heilverfahren,
  • Tod eines Anspruchsberechtigten,
  • berufliche Rehabilitation.

Die SVS nennt für die soziale Betriebshilfe unter anderem diese Eckpunkte: Bei Arbeitsunfähigkeit muss diese grundsätzlich mehr als 14 Tage dauern; ein Spitalsaufenthalt wird ab 2 Tagen als Einsatzgrund angeführt. Die Leistung wird grundsätzlich für längstens sechs Monate gewährt, im Todesfall laut SVS für zwei Jahre, allerdings pro Jahr nur bis zu einer bestimmten Zahl von Einsatztagen.

Wie die Leistung aussieht

Die Betriebshilfe kann entweder dadurch erfolgen, dass eine geeignete Arbeitskraft tatsächlich beigestellt wird, oder durch einen Zuschuss zu den Kosten einer Ersatzarbeitskraft. Die Arbeit der eingesetzten Person ist auf das beschränkt, was im Betrieb nicht aufgeschoben werden kann.

Nach den aktuellen SVS-Richtlinien beträgt der Zuschuss für die soziale Betriebshilfe 12 Euro pro Stunde, höchstens 96 Euro pro Tag und grundsätzlich für bis zu 70 Tage pro Kalenderjahr. Die Zuschüsse dürfen insgesamt 80 Prozent der anfallenden Kosten nicht überschreiten. Für bestimmte Konstellationen, etwa bei Pflege eines behinderten Kindes, sehen die Richtlinien eine längere Höchstdauer vor.

In der praktischen Abwicklung spielt häufig der Maschinenring eine Rolle, weil die SVS mit entsprechenden Vertragspartnern zusammenarbeitet. Nach den Informationen der SVS sollte der Bedarf an Betriebshilfe vor Einsatzbeginn gemeldet werden.

Mutterschaftsbetriebshilfe

Eine eigene Form ist die Mutterschaftsbetriebshilfe. Sie betrifft Bäuerinnen rund um die Entbindung. Statt Wochengeld kann eine Betriebshilfe in Anspruch genommen werden. Dabei ersetzt eine Hilfskraft die werdende oder frisch entbundene Mutter bei unaufschiebbaren Arbeiten im Betrieb. Für diesen Zeitraum ist dann eine gleichzeitige Zahlung von Wochengeld ausgeschlossen.

Die Schutzzeiträume richten sich nach den Regeln zum Wochengeld im BSVG. Nach den SVS-Informationen umfasst das grundsätzlich die letzten acht Wochen vor der voraussichtlichen Entbindung, den Entbindungstag und die ersten acht Wochen nach der Entbindung; nach Frühgeburt, Mehrlingsgeburt oder Kaiserschnitt verlängert sich die Frist nach der Entbindung auf zwölf Wochen. Für Bauern erfolgt die Mutterschaftsbetriebshilfe nach den Angaben der SVS über vertraglich gebundene Maschinenringe.

Wichtige Grenzen der Betriebshilfe

Betriebshilfe ist keine frei verfügbare Personalleistung für jede betriebliche Entlastung. Sie setzt einen sozialversicherungsrechtlich relevanten Ausfall voraus und ist auf notwendige, unaufschiebbare Arbeiten beschränkt. Außerdem sind nicht alle eingesetzten Personen abrechenbar. Die SVS schließt in ihren Informationsblättern etwa bestimmte nahe Angehörige, Personen im gemeinsamen Haushalt oder Personen mit bestimmten eigenen Leistungsbezügen von der Abrechnung aus.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein Anspruch besteht, hängt daher von mehreren Voraussetzungen ab: von der Versicherung nach dem BSVG, vom konkreten Ausfallgrund, vom tatsächlichen Fremdhilfebedarf und davon, ob geeignete Hilfskräfte im Betrieb bereits vorhanden sind.

Quellen

  • § 98 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), RIS.
  • Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), RIS, geltende Fassung.
  • SVS, Betriebshilfe für Bauern.
  • SVS, Teilersatz für Ersatzarbeitskräfte.
  • SVS, Wochengeld & Mutterschaftsbetriebshilfe.
  • SVS, Richtlinien Gesundheitswesen, § 39 Betriebshilfe für Versicherte nach dem BSVG.
  • Harun Pacic, Die Sozialversicherung der Bauern BSVG, MANZ Verlag Wien, Loseblattwerk.
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