Als Sozialversicherung werden die Ende des 19. Jahrhunderts eingeführten Versicherungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor sozialen Notlagen bezeichnet.
Die Beiträge zur Sozialversicherung sind vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer zu tragen und werden vom Arbeitgeber zentral an die Krankenkasse des Arbeitnehmers gezahlt. Dabei wird der Arbeitnehmeranteil direkt vom Lohn einbehalten. Die Krankenversicherung leitet dann die entsprechenden Beiträge an den Träger der Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung weiter.
Quellen
http://www.lexexakt.de/glossar/sozialversicherung.php 27.10.2014