Gesetz

Heimopferrentengesetz

HOG
Stand der Gesetzgebung: 26.05.2024
§ 1 Personenkreis
(1) Personen, die eine Entschädigungsleistung wegen nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 erlittener Gewalt im Rahmen einer Unterbringung in Kinder- oder Jugendheimen, als Kinder oder Jugendliche in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, in entsprechenden privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, in entsprechenden Einrichtungen der Kirchen oder in Pflegefamilien von einem Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger der vergleichbaren Einrichtung beziehungsweise den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen erhalten haben, haben ab dem Zeitpunkt und für die Dauer der Zuerkennung einer Eigenpension, spätestens aber mit Beginn des Monats, der auf die Erreichung des Regelpensionsalters (§§ 253 und 617 Abs. 11 ASVG) folgt, Anspruch auf eine monatliche Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz.
(2) Personen, die eine Eigenpension beziehen oder das Regelpensionsalter erreicht haben, aber kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim- oder Jugendwohlfahrtsträger oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen gestellt haben, oder deren Ansuchen nicht entsprochen wurde, erhalten die Rentenleistung unter den sonstigen Voraussetzungen des Abs. 1, wenn sie wahrscheinlich machen, dass sie nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 in einem der genannten Heime oder in Pflegefamilien Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.
(3) Personen, die laufende Geldleistungen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen und wegen einer auf Dauer festgestellten Arbeitsunfähigkeit vom Einsatz der Arbeitskraft befreit sind, sind Beziehern einer Eigenpension ebenso gleichgestellt wie Bezieher eines Rehabilitationsgeldes, einer Waisenpension oder eines Waisenversorgungsgenusses wegen Erwerbsunfähigkeit nach sozialversicherungsrechtlichen Regelungen für die Dauer des Leistungsbezuges sowie Personen während der Dauer der in § 123 Abs. 4 Z 2 lit. a ASVG oder nach entsprechenden sozialversicherungsrechtlichen Regelungen normierten Angehörigeneigenschaft.
(3a) Personen mit auf Dauer festgestellter Arbeitsunfähigkeit nach Abs. 3, die ausschließlich aufgrund einer sozialhilferechtlichen Berücksichtigung des Einkommens anderer Personen keine laufende Geldleistung nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder beziehen, sind Bezieher:innen einer Eigenpension ebenfalls gleichgestellt.
(4) Ebenso gleichgestellt sind Personen, die wahrscheinlich machen, dass sie als Kinder oder Jugendliche nach dem 9. Mai 1945 bis zum 31. Dezember 1999 bei Unterbringung in Kranken-, Psychiatrie- und Heilanstalten beziehungsweise in diesen vergleichbaren Einrichtungen der Gebietskörperschaften, Gemeindeverbände, Kirchen oder in privaten Einrichtungen, sofern diese funktional für einen Jugendwohlfahrtsträger tätig wurden, Opfer eines vorsätzlichen Gewaltdeliktes im Sinne des Strafgesetzbuches – StGB, BGBl. Nr. 60/1974, in der geltenden Fassung, wurden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 2 Leistung
(1) Die monatliche Rentenleistung beträgt 300 €. Auf die Rentenleistung ist ein nach dem Verbrechensopfergesetz (VOG), BGBl. Nr. 288/1972, wegen einer Schädigung in einem Heim, in Pflegefamilien oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung erbrachter Ersatz des Verdienstentganges samt einer einkommensabhängigen Zusatzleistung anzurechnen und die Rentenleistung bei Änderung der Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges und der einkommensabhängigen Zusatzleistung neuzubemessen. Übergenüsse und Nachträge sind von der gebührenden Rentenleistung abzuziehen oder mit ihr auszuzahlen. Die Rentenleistung gilt nicht als Einkommen im Sinne der Sozialversicherungs- und Sozialentschädigungsgesetze sowie der sonstigen bundesgesetzlichen Regelungen und ist unpfändbar. Von der Rentenleistung sind keine Beiträge zur Krankenversicherung zu entrichten.
(2) Der Leistungsbetrag ist mit Wirkung ab 1. Jänner 2018 und in der Folge mit Wirkung vom 1. Jänner eines jeden Jahres mit dem für den Bereich des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes festgesetzten Anpassungsfaktor zu vervielfachen. Der vervielfachte Betrag ist auf einen Betrag von vollen 10 Cent zu runden; hiebei ist ein Betrag von unter 5 Cent zu vernachlässigen und ein Betrag von 5 Cent an auf 10 Cent zu ergänzen. Der gerundete Betrag ist die Basis der Anpassung für das jeweilige Folgejahr.
(3) () Die laufende Rentenleistung gilt nicht als Einkommen, Rentennachzahlungen und angesparte Rentenbeträge gelten nicht als Vermögen nach den Mindestsicherungsgesetzen der Länder oder sonstigen landesgesetzlichen Regelungen. Dies gilt auch für die Entschädigungsleistung nach § 1 Abs. 1.
In Kraft seit 28.03.2024
§ 3 Entscheidungsträger
(1) Zur Entscheidung in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz sind zuständig:
1. für Bezieher einer Pension, eines Ruhegenusses oder eines Rehabilitationsgeldes nach dem
a) Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955,
b) Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz (GSVG), BGBl. Nr. 560/1978,
c) Freiberuflichen Sozialversicherungsgesetz (FSVG), BGBl. Nr. 624/1978,
d) Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978,
e) Pensionsgesetz 1965 (PG 1965), BGBl. Nr. 340,
der für die Gewährung der Pension, des Ruhegenusses oder die Feststellung des Anspruches auf Rehabilitationsgeld zuständige Sozialversicherungsträger.
2. für alle sonstigen Antragsteller das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen.
(2) Bezüglich der örtlichen Zuständigkeit gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Abs. 1 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen.
(3) Eine während eines anhängigen Eigenpensionsverfahrens beantragte Rentenleistung ist bei Vorliegen der Voraussetzungen auch dann vom Pensionsversicherungsträger zuzuerkennen, wenn das Regelpensionsalter im Zuge dieses Pensionsverfahrens bereits erreicht wurde.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 4 Zusammentreffen gleichartiger Ansprüche
(1) Bei Zusammentreffen mehrerer Ansprüche auf eine Leistung nach diesem Bundesgesetz wird diese nur einmal geleistet.
(2) Von den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 ist der Träger zuständig, gegenüber dem der höchste Leistungsanspruch besteht.
(3) Eine später erworbene Leistung oder zusätzliche Leistung nach § 3 Abs. 1 sowie Änderungen der Rechtslage berühren die Zuständigkeit hinsichtlich rechtskräftig zuerkannter Leistungsansprüche nicht.
(4) Bestehen über die Zuständigkeit Zweifel, bestimmt der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz, welcher Entscheidungsträger zuständig ist.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 5 Antragstellung, Beginn und Ende der Leistung
(1) Die Rentenleistung ist beim Entscheidungsträger zu beantragen. Wird sie innerhalb eines Jahres ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes beantragt, gebührt sie bei Zutreffen der Voraussetzungen ab dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes. Bei späterer Antragstellung ist die Rentenleistung mit dem auf die Antragstellung folgenden Monat zu erbringen. Diese Regelung gilt sinngemäß auch, wenn die in § 1 normierten Anfallszeitpunkte erst nach dem Inkrafttreten eintreten. Die Anspruchsvoraussetzungen sind vom Antragsteller durch Vorlage entsprechender Unterlagen zu belegen. Die Leistung erlischt mit dem Ende des Monates, in dem das Opfer verstirbt.
(2) Wird der Antrag bei einer anderen Behörde, einem anderen Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht, so ist der Antrag unverzüglich an den zuständigen Entscheidungsträger weiterzuleiten und gilt als ursprünglich bei diesem eingebracht.
(3) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst oder sein gesetzlicher Vertreter (§ 1034 ABGB), wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung der Leistung nach diesem Bundesgesetz auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.
(4) Die Leistung kann abgelehnt werden, wenn und solange sich der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber ohne triftigen Grund weigert, die zur Durchführung des Verfahrens unerlässlichen Angaben zu machen.
(5) Voraussetzung für eine bescheidmäßige Verfügung nach Abs. 4 ist jedoch, dass der Anspruchsberechtigte oder Anspruchswerber auf die Folgen seines Verhaltens nachweislich aufmerksam gemacht worden ist. Eine Nachzahlung für die Zeit der Ablehnung der Leistung hat zu unterbleiben.
(6) Der Anspruch auf Rentenleistung ruht für die Dauer der Verbüßung einer Freiheitsstrafe; dies gilt nicht, wenn die Freiheitsstrafe durch Anhaltung im elektronisch überwachten Hausarrest nach dem Fünften Abschnitt des Strafvollzugsgesetzes vollzogen wird. Er ruht ferner für die Dauer der Unterbringung des Anspruchsberechtigten auf Kosten des Bundes in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 des Strafgesetzbuches, für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher gemäß § 22 StGB oder für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 StGB.
(7) Der Entscheidungsträger gemäß § 3 Abs. 1, bei dem zum Antragszeitpunkt eine Voll- oder Teilversicherung in der Pensionsversicherung besteht, ansonsten das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen, hat auf Antrag von Personen, die kein Ansuchen auf eine Entschädigung beim Heim-, Jugendwohlfahrts-, Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen oder bei den von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen mehr stellen können und deren Antrag nach diesem Bundesgesetz mangels Eigenpension, erreichtem Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 abzulehnen wäre, durch Bescheid festzustellen, ob die übrigen Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz erfüllt sind. Im Falle eines negativen Ergebnisses hat zugleich eine Ablehnung des Rentenanspruches zu erfolgen. Der für die spätere Rentenzuerkennung zuständige Entscheidungsträger ist an eine positive Feststellung gebunden.
In Kraft seit 15.08.2018
§ 6 Verfahren in Rechtsstreitigkeiten
Gegen Bescheide nach diesem Bundesgesetz besteht das Recht der Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien. Für das Verfahren in Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche nach diesem Bundesgesetz zum Inhalt haben, gelten die Bestimmungen des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, in der jeweils geltenden Fassung, sinngemäß. Qualifizierte Personen nach § 40 Abs. 1 ASGG sind in diesen Verfahren auch die Bediensteten der Entscheidungsträger gemäß § 3.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 7 Bescheide und Rechtsmittel
(1) Bescheide nach diesem Bundesgesetz sind schriftlich zu erlassen.
(2) Bescheide haben auf die Möglichkeit, eine Klage beim zuständigen Gerichtshof erster Instanz als Arbeits- und Sozialgericht bzw. beim Arbeits- und Sozialgericht Wien einzubringen, auf die dabei einzuhaltende Frist, die Form der Einbringung und auf das Erfordernis des hinreichend bestimmten Klagebegehrens gemäß § 82 ASGG hinzuweisen.
(3) Ergibt sich nachträglich, dass eine Leistung bescheidmäßig infolge eines wesentlichen Irrtums über den Sachverhalt oder eines offenkundigen Versehens zu Unrecht abgelehnt wurde, so ist mit Wirkung vom Tage der Auswirkung des Irrtums oder Versehens der gesetzliche Zustand herzustellen.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 8 Anzeigepflicht
Anspruchsberechtigte, Anspruchswerber und gesetzliche Vertreter, zu deren Wirkungsbereich die Antragstellung auf Gewährung oder die Empfangnahme der Rentenleistung nach diesem Bundesgesetz gehört, sind verpflichtet, jede für die Rentenleistung maßgebende Änderung, insbesondere eine Zuerkennung eines Ersatzes des Verdienstentganges und einer einkommensabhängigen Zusatzleistung nach dem VOG oder einen Ruhensgrund, binnen vier Wochen dem zuständigen Entscheidungsträger anzuzeigen.
In Kraft seit 01.07.2018
§ 9 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 10 Auszahlung
Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen. Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.
In Kraft seit 30.12.2022
§ 11 Mitwirkung und Datenverarbeitung
(1) Die Entscheidungsträger, die mit der Entschädigungsleistung und der Unterbringung befassten Stellen der Gebietskörperschaften oder Gemeindeverbände, die privaten Heim- und Krankenhausträger oder Träger vergleichbarer Einrichtungen, die Volksanwaltschaft und die Rentenkommission sowie die Kirchen und die von diesen mit der Abwicklung der Entschädigung beauftragten Institutionen bzw. die Clearingstellen, die über für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes relevante personenbezogene Daten verfügen, sind verpflichtet, auf Verlangen einander sowie den Gerichten die zur Feststellung der Gebührlichkeit der Leistung erforderlichen personenbezogenen Daten betreffend Generalien der Anspruchsberechtigten oder Anspruchswerber und Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis (§ 1) zu übermitteln.
(2) Ist in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen zuständig, so obliegen die Mitwirkung an der Zahlbarstellung der Leistung sowie die Mitwirkung an der Durchführung von Verfahren nach diesem Bundesgesetz der Bundesrechenzentrum GmbH.
(3) Die Mitwirkungspflicht umfasst auch die Übermittlung von Stammdaten sowie von personenbezogenen Daten betreffend die Unterbringung im Heim, in Pflegefamilien sowie in Krankenanstalten und vergleichbaren Einrichtungen und zuerkannter Entschädigungsleistung, sofern diese personenbezogenen Daten eine wesentliche Voraussetzung für die Gebührlichkeit der Rentenleistung (§ 1) bilden. Eine wesentliche Voraussetzung liegt dann vor, wenn ohne diese Daten ein gesetzeskonformer Vollzug nicht erfolgen kann.
(4) Die in Frage kommenden Datenarten sind:
1. Stammdaten der antragstellenden Personen:
a) Namen (Vornamen, Nachnamen),
b) Sozialversicherungsnummer und Geburtsdatum,
c) Geschlecht,
d) Adresse des Wohnsitzes oder Aufenthaltsortes,
e) Telefon- und Faxnummer,
f) E-Mail-Adresse,
g) Bankverbindung und Kontonummer,
2. personenbezogene Daten betreffend Opfereigenschaft:
a) Entscheidung des Heim- oder Krankenhausträgers oder Trägers der vergleichbaren Einrichtung bzw. der beauftragten Institution (Entschädigungsleistung bzw. Ablehnung),
b) Bezeichnung, Name, Ort, Zeitraum hinsichtlich der Unterbringung im Heim, bei den Pflegeeltern oder in einer Krankenanstalt oder vergleichbaren Einrichtung,
soweit es sich um Fälle gemäß § 1 Abs. 2 handelt
c) Bezeichnung, Ort und Zeitraum und Umstände der Gewaltausübung,
d) die näheren Umstände und zugefügten Verletzungen,
3. personenbezogene Daten über Vertretungsverhältnisse,
4. personenbezogene Daten über die Höhe des Ersatzes des Verdienstentganges samt einkommensabhängiger Zusatzleistung nach dem VOG,
5. personenbezogene Daten über Geldleistungen und festgestellte Arbeitsunfähigkeit nach den Mindestsicherungsgesetzen.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 12
Die Entscheidungsträger sind ermächtigt, die personenbezogenen Daten gemäß § 11 Abs. 4 insoweit zu verarbeiten, als dies zur Erfüllung der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben eine wesentliche Voraussetzung ist.
In Kraft seit 25.05.2018
§ 13 Einkommensteuer- und Gebührenfreiheit
(1) Die Leistung nach diesem Bundesgesetz unterliegt nicht der Einkommensteuer.
(2) Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Amtshandlungen, Eingaben und Vollmachten sind von bundesgesetzlich geregelten Gebühren und Verwaltungsabgaben mit Ausnahme der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren nach dem Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984, befreit. Im Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht gilt § 80 des Arbeits- und Sozialgerichtsgesetzes (ASGG), BGBl. Nr. 104/1985, auch für dieses Bundesgesetz.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 14 Kosten und Kostenersatz
(1) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz für die Leistungen gemäß § 2, die Zustellgebühren, den entsprechenden Anteil an den Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen zu ersetzen. Für die anteiligen Verwaltungsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen werden pauschal 5 vH der Aufwendungen für die Leistungen gemäß § 2 ersetzt.
(2) Der Bund hat den Entscheidungsträgern nach § 3 Abs. 1 Z 1 den nach Abs. 1 gebührenden Kostenersatz im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf seine Kassenlage zu bevorschussen.
(3) Die Kosten dieses Bundesgesetzes sind vom Detailbudget 21.03.04 des jeweiligen Bundesfinanzgesetzes zu leisten.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 15 Rentenkommission
(1) Die Volksanwaltschaft richtet eine weisungsfreie Rentenkommission ein. Die Rentenkommission ist bei Anträgen, bei denen noch keine Entschädigungsleistung erbracht wurde, zu befassen und hat erforderlichenfalls auf Grundlage eines von ihr zu veranlassenden Clearings nach sorgfältiger Einzelfallprüfung einen Vorschlag für eine nachvollziehbar begründete, schlüssige schriftliche Empfehlung des Kollegiums der Volksanwaltschaft für den Entscheidungsträger zu erstatten. Eine Befassung der Rentenkommission und Volksanwaltschaft kann, sofern es nicht § 5 Abs. 7 erfordert, entfallen, sofern die Voraussetzungen einer Eigenpension, des Regelpensionsalters, eines Leistungsbezuges oder einer Angehörigeneigenschaft gemäß § 1 Abs. 3 noch nicht vorliegen und der Antrag daher aus diesen Gründen abzuweisen ist. Über materielle Entscheidungen der Entscheidungsträger nach § 1 Abs. 1 bis 4 und § 5 Abs. 7 ist die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft im Nachhinein schriftlich zu informieren.
(2) Die Rentenkommission und die Volksanwaltschaft haben sich mit den im Clearing festgestellten Umständen (Gewaltausübung, Verletzungen) der Straftat zu befassen. Die Rentenkommission kann eigene Erhebungen durchführen oder die Clearingstellen mit weiteren Sachverhaltsabklärungen betrauen. Für die von der Volksanwaltschaft, der Rentenkommission und den befassten Clearingstellen zu erhebenden, übermittelnden und verarbeitenden personenbezogenen Daten gelten die Bestimmungen der §§ 11 und 12.
(3) Der Rentenkommission unter der Leitung der Volksanwaltschaft haben jedenfalls Vertreter von Opferhilfeorganisationen anzugehören. Die Rentenkommission entscheidet aufgrund von Richtlinien. Die Volksanwaltschaft erlässt diese Richtlinien sowie eine Geschäftsordnung und führt die Bürogeschäfte der Rentenkommission.
(4) Anträge nach diesem Bundesgesetz können auch direkt bei der Kommission eingebracht werden.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 16 Förderung von Projekten für Opfer von Gewalt in Heimen
(1) Der Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz kann Projekte, die der Beratung, Betreuung und Unterstützung von Opfern nach diesem Bundesgesetz oder der Prävention dienen, fördern.
(2) Auf die Gewährung von Förderungen gemäß Abs. 1 besteht kein Rechtsanspruch. Sie erfolgen in Form von Zuschüssen im Rahmen der jeweils im Bundesfinanzgesetz für diesen Zweck verfügbaren Mittel.
(3) Vor der Gewährung eines Zuschusses hat sich der Förderungswerber dem Bund gegenüber zu verpflichten, über die widmungsgemäße Verwendung Bericht zu erstatten, Rechnung zu legen und zum Zweck der Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung des Zuschusses Organen des Bundes die erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie Einsicht in die Bücher und Belege und Besichtigungen an Ort und Stelle zu gestatten. Ferner hat sich der Förderungswerber zu verpflichten, bei widmungswidriger Verwendung von Zuschüssen oder Nichteinhaltung der erwähnten Verpflichtungen die Zuschüsse an den Bund zurückzuzahlen, wobei der zurückzuzahlende Betrag für die Zeit von der Auszahlung bis zur Rückzahlung mit einem Zinsfuß zu verzinsen ist, der 3 vH über dem Basiszinssatz (Art. I § 1 des 1. Euro-Justiz-Begleitgesetzes, BGBl. I Nr. 125/1998) liegt.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 17 Übertragener Wirkungsbereich
Die Sozialversicherungsträger gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 haben die Aufgaben nach diesem Bundesgesetz im übertragenen Wirkungsbereich nach den Weisungen des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz zu vollziehen.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 18 Verweisungen
Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen anderer Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in ihrer jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 19 Vollziehung und Finanzierung
(1) Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt dem Bundesminister für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.
(2) Zur Bedeckung der für die Rentenkommission, des durch sie beauftragten Clearings und die Projektförderung im Jahr 2017 anfallenden Kosten ist vom Bundesminister für Finanzen ein Betrag von 1 Mio. € aus dem allgemeinen Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen.
In Kraft seit 01.07.2017
§ 19a Anpassung 2018
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2018 mit dem Faktor 1,022 vorzunehmen.
In Kraft seit 14.11.2017
§ 19b Übergangsrecht
(1) Bei Anträgen nach der neuen Rechtslage des § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2018 beginnt der einjährige Fristenlauf des § 5 Abs. 1 mit 1. Juli 2018. Verfahren, die aufgrund der bisherigen Rechtslage abweisend entschieden wurden, sind, sofern sich aus der nunmehrigen Rechtslage ein Anspruch erkennen lässt, von amtswegen vom ursprünglichen Entscheidungsträger neu zu entscheiden.
(2) Werden Anträge auf Zuerkennung einer monatlichen Rentenleistung auf Grund des § 1 Abs. 3a innerhalb eines Jahres ab Kundmachung des BGBl. I Nr. 12/2023 eingebracht, ist die Leistung vom Zeitpunkt des Zutreffens der Voraussetzungen an, frühestens jedoch ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens zuzuerkennen.
(3) Ein rechtskräftiges, wegen des Erhalts einer individuellen Entschädigungsleistung abweisendes Urteil eines Arbeits- und Sozialgerichtes steht der Gewährung der Rentenleistung nicht entgegen. Der ursprüngliche Entscheidungsträger hat im Falle einer solchen Gerichtsentscheidung die monatliche Rentenleistung amtswegig ab Inkrafttreten des BGBl. I Nr. 12/2023 zuzuerkennen, sofern die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
In Kraft seit 01.01.2023
§ 19c Anpassung 2019
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2019 mit dem Faktor 1,026 vorzunehmen.
In Kraft seit 23.12.2018
§ 19d Anpassung 2020
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2020 mit dem Faktor 1,036 vorzunehmen.
In Kraft seit 23.10.2019
§ 19e Anpassung 2021
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2021 mit dem Faktor 1,035 vorzunehmen.
In Kraft seit 16.12.2020
§ 19f Anpassung 2022
Abweichend von den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ist die Anpassung der Rentenleistung für das Jahr 2022 mit dem Faktor 1,030 vorzunehmen.
In Kraft seit 14.12.2021
§ 20 Inkrafttreten
(1) § 2 Abs. 3 und § 15 samt Überschrift dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(2) Die übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(3) Organisatorische und personelle Maßnahmen sowie Durchführungsmaßnahmen, die für die Vollziehung erforderlich sind, können bereits mit Ablauf des Tages der Kundmachung dieses Bundesgesetzes getroffen werden.
(4) Die Überschrift zu § 11, § 11 Abs. 1, 3 und 4 Z 2 bis 5 sowie § 12 in der Fassung des Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes 2018, BGBl. I Nr. 32/2018, treten mit 25. Mai 2018 in Kraft.
(5) § 5 Abs. 3 erster Satz und § 8 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 59/2018 treten mit 1. Juli 2018 in Kraft.
(6) § 1 Abs. 1, 2, 3 und 4, § 2 Abs. 1 zweiter Satz, § 3 Abs. 1 Z 1, § 11 Abs. 1, 3, 4 Z 2 lit a und b und § 19b samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2018 treten mit 1. Juli 2017 in Kraft.“
„(7) § 15 Abs. 1 und 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 49/2018 tritt mit 1. Juli 2017 in Kraft.
(8) § 1 Abs. 1 und 3a, § 11 Abs. 1 und § 19b Abs. 1 bis 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2023 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
(9) § 15 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2023 tritt mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
In Kraft seit 25.02.2023