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§ 9 hog

Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024

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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 01.07.2017
§ 9 Ersatz zu Unrecht empfangener Leistungen
Wurden Leistungen zu Unrecht empfangen, so sind sie dem Entscheidungsträger zu ersetzen, wenn der Antragsteller oder sein Vertreter den Bezug durch bewusst unwahre Angaben oder bewusste Verschweigung wesentlicher Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn das Opfer oder sein Vertreter erkennen musste, dass die Leistung nicht gebührte. Bezüglich des Ersatzes und der Hereinbringung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen.
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