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Stand der Gesetzgebung: 17.06.2024
In Kraft seit : 30.12.2022
§ 10 Auszahlung
Bezüglich der Auszahlung der Leistung gelten die beim jeweiligen Entscheidungsträger anzuwendenden Bestimmungen. Die Gebühren für die Zustellung der Leistung trägt der Bund.